Der unmittelbar Begünstigte darf und sollte (!) den Gesamtbeitrag, bestehend aus Eigenbeitrag und Altersvorsorgezulage, in seiner Steuererklärung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben geltend machen.
Der Altersvorsorgehöchstbetrag beträgt in den Jahren:
| 2002 und 2003 | 525 Euro |
| 2004 und 2005 | 1.050 Euro |
| 2006 und 2007 | 1.575 Euro |
| ab 2008 | 2.100 Euro |
Beachte: Der neue Altersvorsorgehöchstbetrag wird zusätzlich zu den beiden Höchstbeträgen für Altersvorsorgeaufwendungen und andere Vorsorgeaufwendungen gewährt.
Gehören beide Ehegatten zum begünstigten Personenkreis, steht beiden jeweils gesondert der Sonderausgabenabzug zu.
Gehört hingegen nur ein Ehegatte dem begünstigten Personenkreis an und hat der andere Ehegatte einen abgeleiteten Zulagenanspruch, können die Eigenbeiträge beider Ehegatten (soweit der nicht zum begünstigten Personenkreis gehörende Ehegatte überhaupt freiwillig einen Eigenbeitrag geleistet hat) zzgl. beider Zulagen nur beim begünstigten Ehegatten bis zum jeweiligen Altersvorsorgehöchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Höchstbetrag verdoppelt sich also nicht.
Beispiel:
Ehegatte A ist rentenversicherungspflichtig und bezieht ein Bruttogehalt
in Höhe von 50.000 Euro. Ehegatte B ist selbstständig und damit nur
mittelbar begünstigt. Der von A geleistete Mindesteigenbeitrag in Höhe
von 1.461 Euro ist eingehalten. Über den Mindesteigenbeitrag hinaus
kann A auch die Zulagen von beiden in Höhe von 228 Euro als Sonderausgaben
abziehen, sodass sich für A insgesamt ein Sonderausgabenabzug in Höhe
von 1.689 Euro ergibt (maximal möglich jedoch nur 1.575 Euro).
Ein möglicherweise von B freiwillig auf den Vertrag geleisteter Eigenbeitrag
wäre beim Sonderausgabenabzug des A daher nicht mehr zu berücksichtigen.