Die Altersvorsorgezulage wird jedoch nur dann in voller Höhe gewährt, wenn der unmittelbar Begünstigte einen bestimmten Mindesteigenbeitrag auf seinen Vertrag leistet.
Dieser Mindesteigenbeitrag beträgt in den Jahren:
| 2002 und 2003 jährlich | 1 % der beitragspflichtigen Einnahmen | maximal jedoch nur 525 Euro |
| 2004 und 2005 jährlich | 2 % der beitragspflichtigen Einnahmen | maximal jedoch nur 1.050 Euro |
| 2006 und 2007 jährlich | 3 % der beitragspflichtigen Einnahmen | maximal jedoch nur 1.575 Euro |
| ab 2008 jährlich | 4 % der beitragspflichtigen Einnahmen | maximal jedoch nur 2.100 Euro |
Maßgebend ist das rentenversicherungspflichtige Bruttoeinkommen im Vorjahr.
Von diesen Beträgen darf jeweils die Zulage abgezogen werden. Die zählt
nämlich auch zu der geleisteten Einzahlung.
Bei Beamten sind die Besoldung und Amtsbezüge maßgebend. Dazu gehören
das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Zulagen und Vergütungen, nicht
jedoch Auslandsdienstbezüge.
Der Mindesteigenbeitrag ist mit dem Sockelbetrag von einheitlich 60 Euro zu vergleichen (siehe nachfolgender Abschnitt). Die Altersvorsorgezulage wird nicht gekürzt, wenn der Berechtigte in dem maßgebenden Beitragsjahr den höheren der beiden Beträge als Eigenbeitrag zugunsten der begünstigten maximal zwei Verträge eingezahlt hat.
Beispiel für einen alleinstehenden Zulageberechtigen (Jahre 2006 und 2007):
Der Zulageberechtigte ist ledig und hat keine Kinder.
Er zahlt zu Gunsten seines Altersvorsorgevertrags im Jahr 2007 eigene
Beiträge von 1.461 Euro ein.
Im Jahr 2006 hatte er beitragspflichtige Einnahmen von 53.000 Euro.
| Beitragspflichtige Einnahmen | 53.000 Euro |
| 3 % der beitragspflichtigen Einnahmen | 1.590 Euro |
| Höchstbetrag für Mindesteigenbeitrag | 1.575 Euro |
| als Mindesteigenbeitrag anzusetzen | 1.575 Euro |
| abüglich Zulage (Grundzulage) | - 114 Euro |
| Mindesteigenbeitrag | 1.461 Euro |
| Sockelbetrag (siehe nachfolgender Abschnitt) | 60 Euro |
| maßgebender Eigenbeitrag | 1.461 Euro |
| Ergebnis: Da der Sparer den Mindesteigenbeitrag erbracht hat, wird die Zulage von 114 Euro nicht gekürzt. | |
Steuertipp: Zahlen Dritte wie etwa die Eltern auf private Vorsorgeverträge
ihrer Kinder ein, so hat dies keinen Einfluss auf die Zulage. Solche Einzahlungen
von dritter Seite werden so behandelt, als wenn der Versicherungsnehmer
die Beiträge selber entrichtet hätte. So etwas nennt man verkürzten Zahlungsweg,
da die Eltern das Geld auch erst an die Kinder hätten überweisen können.
Beispiel:
Ehepaar, bei dem nur ein Ehegatte unmittelbar zulageberechtigt ist (Jahr
2007):
Ehegatte A hat ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen von 50.000 Euro.
Ehegatte B ist nicht rentenversicherungspflichtiger Selbstständiger. B
leistet keinen Mindesteigenbeitrag, hat jedoch einen Anspruch auf Zulage,
obwohl er nicht rentenversicherungspflichtig und daher eigentlich auch
nicht förderungswürdig ist, da er mit B verheiratet ist. Die Zulage des
B ist jedoch bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags von A ebenfalls
in Ansatz zu bringen.
| Beitragspflichtige Einnahmen | 50.000 Euro |
| Berechnung des Mindesteigenbeitrages (3 % der beitragspflichtigen Einnahmen des A) | 1.500 Euro |
| Höchstbetrag für Mindesteigenbeitrag | 1.575 Euro |
| als Mindesteigenbeitrag anzusetzen | 1.500 Euro |
| abüglich Zulage (Grundzulage) = 2 x 114 Euro Zulage für A und B | - 228 Euro |
| Mindesteigenbeitrag für A | 1.372 Euro |
Wichtig: Wird weniger als der Mindesteigenbeitrag geleistet, wird die
Zulage in dem Verhältnis gekürzt, das dem Verhältnis der geleisteten Eigenbeiträge
zum Mindesteigenbeitrag entspricht.
Beispiel: Der Mindesteigenbeitrag für einen alleinstehenden Zulageberechtigten bei einem Bruttoeinkommen von 50.000 Euro beträgt 1.461 Euro (siehe Berechnung). Leistet der Zulageberechtigte jedoch statt des Mindesteigenbeitrags von 1.461 Euro nur 1.000 Euro, beträgt seine Zulage statt 114 Euro nur:
114 Euro x 1.000 Euro / 1.461 Euro = 78,03 Euro.