Die aus dem Altersvorsorgevertrag gezahlten Leibrenten werden nachgelagert
besteuert. Das bedeutet, dass die Leibrente im Gegensatz zu den Leistungen
aus der gesetzlichen Rentenversicherung, welche vor 2040 nur mit einem
prozentualen Besteuerungsanteil als Einnahmen erfasst wird, in voller
Höhe als "sonstige Einkünfte" besteuert werden (§ 22 Nr. 5 Einkommensteuergesetz,
EStG).
Die nachgelagerte Besteuerung gilt auch bei Investmentfonds. § 22 EStG
geht hier kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung allen anderen Vorschriften
wie etwa dem Investmentsteuergesetz (InvStG) vor.
Von den voll steuerpflichtigen Renten kann ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro abgesetzt werden (§ 9a Nr. 3 EStG). Falls höhere Aufwendungen entstehen, sind diese gegen Nachweis als Werbungskosten abziehbar. Ferner sind die Renten begünstigt durch den Altersentlastungsbetrag: Dieser beträgt für Alterseinkünfte - außer gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen - im Jahre 2005 insgesamt 40 Prozent der Einkünfte, höchstens 1 900 Euro. Voraussetzung ist, dass zu Beginn des Steuerjahres 2005 das 64. Lebensjahr vollendet worden war. Ansonsten vermindert sich dieser Betrag. Wer erst im Jahr 2040 seinen 64. Geburtstag feiert, kann keinen Altersentlastungsbetrag mehr geltend machen.
Damit Sie den steuerpflichtigen Betrag für Ihre Steuererklärung erfahren, muss das Anlageinstitut Ihnen die Höhe der bezogenen Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag bei erstmaligem Bezug sowie bei Änderung der Leistungen auf amtlichem Vordruck mitteilen.
Hinweis: Auch wenn die "Riester-Rente" erst nach 2008 gezahlt wird, unterliegt sie nicht der Abgeltungsteuer. Somit ist weiterhin die individuelle Progression des Sparers maßgebend.