Die Altersvorsorgezulage setzt sich zusammen aus der "Grundzulage" und einer "Kinderzulage".
Die Grundzulage beträgt in den Jahren:
| 2002 und 2003 | 38 Euro |
| 2004 und 2005 | 76 Euro |
| 2006 und 2007 | 114 Euro |
| ab 2008 | 154 Euro |
Bei Eheleuten, die beide unmittelbar begünstigt sind, werden die Grundzulagen jeweils getrennt auf die Verträge der Eheleute gutgeschrieben. Bei Eheleuten, bei denen nur ein Ehepartner unmittelbar begünstigt ist und die nicht dauernd getrennt leben, hat der nicht begünstigte Ehegatte einen "abgeleiteten Zulagenanspruch". Er ist also mittelbar begünstigt. Es ist nicht erforderlich, dass der mittelbar begünstigte Ehegatte einen Mindesteigenbeitrag leistet.
In diesen so genannten Mischfällen lohnt es sich besonders, dass der unmittelbar begünstigte Ehegatte seinen Mindesteigenbeitrag leistet. Dann erhalten beide Eheleute die Altersvorsorgezulage in voller Höhe. Tut er dies nicht, wird nicht nur seine Zulage, sondern auch die Zulage des mittelbar begünstigten Ehegatten entsprechend gekürzt.
Die Kinderzulage beträgt je Kind in den Jahren:
| 2002 und 2003 | 46 Euro |
| 2004 und 2005 | 92 Euro |
| 2006 und 2007 | 138 Euro |
| ab 2008 | 185 Euro |
| ab 2008 für neu geborene Kinder | 300 Euro |
Die Kinderzulage wird dem Zulageberechtigten für jedes Kind gewährt, für das er Kindergeld bezieht. Bei Eheleuten werden Kinder grundsätzlich der Mutter zugeordnet. Auf Antrag beider Eheleute können Kinder auch dem Vater zugeordnet werden (§ 85 Absatz 2 Einkommensteuergesetz, EStG).. Bei mehreren Kindern kann sogar eine geteilte Zuordnung erfolgen, indem ein Kind dem Vater und ein Kind der Mutter zugeordnet wird. Der Antrag gilt jeweils für ein Jahr und ist unwiderruflich.