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Rechtliche Entwicklung

Durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz vom 31.7.2003 (galt rückwirkend zum 1.1.2003) wurden einige Änderungen vorgenommen, die Existenzgründern zugute kommen sollten. So wurden neben den bereits genannten Erleichterungen u.a. die Grenzen zur Befreiung von der Buchführungspflicht angehoben, die Möglichkeit zur Nutzung einer Sonderabschreibung auch ohne die ehemalige Ansparrücklage erlaubt und die Grenze der Befreiung von der Umsatzsteuer auf 17.500 Euro Umsatz angehoben. Nicht umgesetzt wurde die vorgesehene Gewinnermittlung durch Betriebsausgabenpauschalierung.

Eine standardisierte Einnahme-Überschuss-Rechnung über eine neue Anlage EÜR ist erstmals für die Steuererklärung 2005 notwendig. Dieses Formular verlangt von Selbstständigen eine Reihe von Angaben über Betriebseinnahmen und -ausgaben, sowie dem Anlagevermögen und Finanzierungen. Dies gilt für Unternehmer, Selbstständige und Personengesellschaften. Die bisher übliche Gewinnermittlung muss dann nicht mehr automatisch beigefügt werden. Ausgenommen von dieser neuen Pflicht sind Kleinunternehmen mit Betriebseinnahmen unter 17.500 €. Sie können anstelle des Vordrucks weiterhin eine formlose Gewinnermittlung abgeben. Die Grenze ist jedes Jahr zu prüfen, bei Neugründung muss sie nicht hochgerechnet werden.

Hinweis:
Das FG Münster (17.12.2008, 6 K 2187/08, EFG 2009 S. 818) hatte entschieden, dass der amtlich vorgeschriebene Vordruck nicht verwendet werden muss, weil es keine entsprechende gesetzliche Verpflichtung hierzu gibt. Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision unter X R 18/09 eingelegt, diese war im Februar 2010 noch anhängig.

Ab 2004 ergab sich insbesondere durch das Haushaltsbegleitgesetz eine Reihe von steuerlichen Änderungen. So wurde die Abzugsmöglichkeit von Geschenken und Bewirtungskosten vermindert und die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb dürfen nur noch mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer angesetzt werden.

Existenzgründer können seit 2006 berufsbedingte Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben absetzen, wenn sie Alleinstehend sind oder der andere Elternteil ebenfalls erwerbstätig ist.

Seit 2005 ist die Lohn- und Umsatzsteueranmeldung auf elektronischem Wege Pflicht. Wer allerdings nicht über die EDV-Möglichkeiten verfügt, kann die Anmeldungen auch weiterhin in bestimmten Härtefällen in Papierform einreichen.

Auswirkungen ergaben sich auch durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008, indem beispielsweise die beliebte Ansparrücklage durch einen Investitionsabzugsbetrag ersetzt wurde. Hier gibt es jetzt keine besonderen Privilegien mehr für Existenzgründer.

Für Existenzgründer sind dafür eine Reihe statistischer Meldepflichten entfallen. Für sie besteht im Jahr der Betriebseröffnung keine Meldepflicht mehr für einige Statistiken wie Kostenstrukturstatistik, Dienstleistungsstatistik, Statistik im Produzierenden Gewerbe, Rohstoffstatistik, Handwerksstatistik, Handelsstatistik, Beherbergungsstatistik, Preisstatistik, Verdienststatistik.


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