Bis 2007 wurden dem Gewinn für die Gewerbesteuer 50 % der Dauerschuldzinsen wieder hinzugerechnet. Dieser Aufschlag wurde ab 2008 auf alle Finanzierungsaufwendungen mit 25 % erweitert, soweit die Summe den neuen Freibetrag von 100.000 € überschreitet. Belastet werden i. d. R. Großkonzerne, während Mittel- und Kleinbetriebe ab 2008 aufgrund des Freibetrags oftmals sogar ohne Hinzurechnung und bei langfristig finanzierten Investitionen zumindest besser davon kommen. Das neue Rechenschema sieht wie folgt aus:
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100 % des Finanzierungsaufwands aus kurz- und langfristigen Verbindlichkeiten, ausgenommen gewährte Skonti, Boni, Rabatte und Diskontbeträge |
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100 % der Renten, dauernden Lasten und Gewinnanteile des stillen Gesellschafters |
+ |
20 % der Mieten, Pachten und Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter |
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65 % der Mieten, Pachten und Leasingraten für nicht bewegliche Wirtschaftsgüter (Immobilien) |
+ |
25 % für aufgewendete Konzessionen und Lizenzen |
= |
Summe der Finanzierungsaufwendungen |
– |
Freibetrag 100.000 € |
= |
Betrag wird mit 25 % dem Gewinn hinzugerechnet |
Hinweis:
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben gleich lautende Erlasse zu Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 herausgegeben. Das beinhaltet allgemeine Grundsätze zur Anwendung, die Hinzurechnung sowie die Regelung beim Freibetrag (4.7.2008, 3 - G 1422/42, BStBl 2008 I S. 730).