Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ergaben sich wesentliche Änderungen bei der Gewerbesteuer:
Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der körperschaftsteuerliche Gewinn oder Verlust. Dieser wird um Hinzurechnungen nach § 8 Gewerbesteuergesetz (GewStG) erhöht und um Kürzungen nach § 9 GewStG vermindert. Wurde im Vorjahr ein Verlust erzielt, vermindert sich der Betrag zudem um den Gewerbeverlust-Vortrag. Auf den so berechneten Gewerbeertrag ist eine Steuermesszahl von 3,5 Prozent anzuwenden.
Der Steuermessbetrag wird von der hebeberechtigten Gemeinde mit dem von der Gemeindevertretung festgelegten Hebesatz (§ 16 GewStG) multipliziert.
laufender Gewinn des Gewerbebetriebs
+ Hinzurechnungen
- Kürzungen
- Gewerbeverlust
= Gewerbeertrag (abzurunden auf volle 100 Euro)
- Freibetrag 24.500 Euro bei Personenunternehmen
= bereinigter Gewerbeertrag
x Steuermesszahl 3,5
= Steuermessbetrag
x Hebesatz der Gemeinde
= Gewerbesteuer
Beispiel: Steuermessbetrag (2.000 Euro) x Hebesatz (z. B. 400 %) = 8.000 Euro Gewebesteuer.
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird von der Gemeinde / Stadt bestimmt.
Beispiele für Hebesätze verschiedener Gemeinden für 2009:
Gemeinde |
Hebesatz Gewerbesteuer in % |
Aachen |
445 |