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Einkommensteuer

Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Das bedeutet, dass die Grundlagen für die Festsetzung regelmäßig für ein komplettes Kalenderjahr ermittelt werden. Besteht ein Unternehmen nur einen Teil des Jahres, wird der Gewinn aufs Jahr berechnet. Dabei ist das Finanzamt nicht an seine sachliche Beurteilung aus dem Vorjahr gebunden. Das Argument, Betriebsausgaben wurden bereits im Vorjahr akzeptiert, können daher nicht geltend gemacht werden.

Wer in Deutschland seinen Wohnsitz hat oder sich länger als sechs Monate im Inland aufhält, gilt gem. § 1 Abs. 1 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Folge ist, dass dann alle Einkünfte, die unter die sieben Einkunftsarten fallen, zu versteuern sind.

Zu den sieben Einkunftsarten zählen:

Besondere Frei- oder Pauschbeträge sind bei den laufenden Gewinnen nicht vorgesehen. Bei Ehepaaren werden die Einkünfte separat berechnet. Üben Ehegatten gemeinsam ein Gewerbe aus, gelten sie als Personengesellschaft und geben hierfür keine Einkommensteuer-, sondern eine separate Feststellungserklärung ab.

Hierbei ist die Differenz von Einnahmen und Werbungskosten maßgebend. Dabei kommen einige Freibeträge zu Ansatz, etwa Werbungskostenpauschbeträge für Arbeitnehmer, Anleger (bis 2008) und Rentner sowie der Sparer- oder Versorgungsfreibetrag. Von der Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten werden die Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen abgezogen.

In der Regel ist die Steuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres einzureichen. Tun Sie dies nicht, so werden Sie Mitte September vom Finanzamt gemahnt. Haben Sie einen Steuerberater beauftragt, so haben Sie automatisch eine Fristverlängerung bis Ende Dezember. Diese Abgabefrist kann der Steuerberater nur noch selten unter Angabe von relevanten Gründen bis zum 28.02. des darauffolgenden Jahres verlängern. Wenn Sie die Steuererklärung eingereicht haben, bekommen Sie nach einer gewissen Zeit vom Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid. Hieraus geht hervor, wie hoch die zu zahlende Einkommensteuer ist und ob Sie eine Erstattung erhalten oder eine Nachzahlung zu leisten haben.

Im Falle einer Nachzahlung werden vom Finanzamt ggf. vierteljährliche Vorauszahlungen festgesetzt. Gemäß § 37 EStG haben Sie dann am 10. März, 10. Juni, 10. September und am 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die Sie für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich schulden werden. Sollte sich abzeichnen, dass Sie den Vorjahresgewinn nicht mehr erreichen werden, so haben Sie die Möglichkeit, die Einkommensteuervorauszahlungen herabsetzen zu lassen.

Wenn der Bescheid zugeht, sollte man unbedingt auf die Rechtsbehelfsfrist achten. Sollte der Bescheid von der Erklärung abweichen - also immer den Bescheid mit der Erklärung vergleichen - so hat man die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Bescheides einen Einspruch einzulegen. Ein Bescheid gilt 3 Tage nach dem Datum des Bescheides als zugegangen.


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