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Die Gewinnermittlung

Unternehmer sind verpflichtet, eine Gewinnermittlung zu erstellen. Der Zeitraum der Gewinnermittlung ist grundsätzlich das Kalenderjahr, sofern kein abweichendes Wirtschaftsjahr vorliegt. Bei der Gewinnermittlung wird in der Regel zwischen zwei Arten unterschieden, nämlich zwischen der Bilanz und der Einnahme-Überschuss-Rechnung.

Die Bilanz gilt als die klassische Form der Gewinnermittlung und hat ihre gesetzlichen Grundlagen im Handelsgesetzbuch (HGB), im Einkommensteuergesetz (EStG) und in der Abgabenordnung (AO). Es kann also nach handelsrechtlichen, als auch nach steuerrechtlichen Grundsätzen die Pflicht zur Erstellung einer Bilanz geben. Die Pflicht aus dem Handelsrecht findet sich im § 242 Abs. 1 HGB, in dem es heißt: Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Ebenfalls hat der Kaufmann gemäß § 242 Abs. 2 HGB eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden zusammen den Jahresabschluss § 242 Abs. 3 HGB. Jeder Kaufmann ist nach § 238 HGB verpflichtet, Bücher zu führen.

Einzelkaufleute, die bestimmte Schwellenwerte (500.000 € Umsatz oder 50.000 € Gewinn) in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten, werden gem. § 241a HGB von der Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit. Bei Neugründungen gilt das schon bei Unterschreitung am ersten Abschlussstichtag. Diese Änderung durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz soll zu einer Entlastung der mittelständischen Unternehmen in einer Höhe von etwa einer Milliarde Euro und einer Annäherung an die steuerlichen Schwellenwerte des § 141 AO führen.

Alle Unternehmer, die schon nach § 238 HGB oder anderen Gesetzen zur Führung von Büchern oder anderen Aufzeichnungen verpflichtet sind, müssen dies auch für die Besteuerung tun. Davon nicht betroffene Unternehmen können weiterhin dazu nach § 141 AO verpflichtet sein, wenn der Gewerbebetrieb folgende Größenmerkmale überschreitet:

Die Bilanz ermittelt sich gemäß § 4 Abs. 1 EStG aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Ergebnis: Die bestandsmäßigen Veränderungen ergeben sich aus der Bilanz, die ertragsmäßigen aus der Gewinn- und Verlustrechnung.

Die Einnahme-Überschuss-Rechnung gilt für diejenigen, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind eine Bilanz zu erstellen und dies auch nicht freiwillig machen. Die gesetzliche Grundlage für diese Gewinnermittlungsart findet sich im § 4 Abs. 3 EStG - wegen der gesetzlichen Fundstelle wird diese Gewinnermittlungsmethode auch Vierdrei-Rechnung genannt. Bei der sogenannten Vierdrei-Rechnung werden lediglich die Einnahmen eines Wirtschaftsjahres mit den Ausgaben desselben Wirtschaftsjahres saldiert und ergeben somit einen Gewinn bzw. Verlust.

Die Einnahme-Überschuss-Rechnung ist eine einfache Geldverkehrsrechnung (Eingang und Ausgang). Motto: Der Zu- und Abfluss von Einnahmen und Ausgaben ist maßgebend, das Datum einer Ausgangsrechnung und die Verpflichtung zur Zahlung erst einmal ohne Bedeutung. Wird beispielsweise eine am 20. Dezember 2009 fällige Rechnung erst nach Neujahr bezahlt, handelt es sich um Betriebsausgaben des Jahres 2010. Ein weiterer Vorteil sind die fehlenden Aufzeichnungspflichten für Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. So kann der Unternehmer seine Ausgaben wie ein Arbeitnehmer durch Belege nachweisen. Die Auflistung der Einnahmen kann über eine einfache Aufstellung – etwa mit Excel – erfolgen.

Nachfolgend einige Grundsätze der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG ("4/3-Rechnung") bezeichnet :


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