Auf das zu versteuernde Einkommen wird der Grund- oder Splittingtarif angewendet. Der Steuertarif kennt eigentlich nur eine einzige Tarifformel, die auf das zu versteuernde Einkommen angewendet wird. Diese Tarifformel wird als Grundtarif bezeichnet, der auch auf Ehepaare angewendet wird, die getrennt veranlagt werden.
Werden die Partner zusammen veranlagt, so wird das Splitting-Verfahren angewendet, bei dem der Grundtarif auch wieder die wesentliche Rolle spielt. Die Berechnung geschieht nämlich dabei in der Weise, dass das gemeinsame (zu versteuernde) Einkommen erst einmal halbiert wird. Auf diesen Betrag wird dann der Grundtarif wie bei Ledigen angewendet. Die fällige Steuer ermittelt sich nun, indem die Steuer laut Grundtarif einfach verdoppelt wird und zur Abgabe für Ehepaare führt.
Dieses Splitting-Verfahren können Paare unabhängig davon anwenden, in welchem Verhältnis die zusammenveranlagten Ehegatten das gemeinsame Einkommen erzielt haben. Ein Partner kann also auch keine Einkünfte haben und der andere Millioneneinnahmen. Als Faustregel gilt: Das Splitting Verfahren führt zu einer Progressionsmilderung. Diese fällt umso höher aus, je weiter die jeweiligen Einkommen der Ehegatten auseinander liegen und je höher das gemeinsame zu versteuernde Einkommen ist.
Dabei blieben zwischen 2005 und 2008 Beträge bis 7.664 € beim Grund- und 15.328 € beim Splittingtarif steuerfrei. Der Grundfreibetrag wurde für den Veranlagungszeitraum 2009 rückwirkend um 170 auf 7.834 € erhöht und steigt ab 2010 um weitere 170 auf dann 8.004 €. Dieser Grundfreibetrag soll das Existenzminimum von Steuerzahlern sichern. Ab jedem Euro darüber greift der Eingangssteuersatz. Mit zunehmendem Einkommen steigt die Steuerbelastung jedes zusätzlichen Euros weiter an – bis auf den Höchststeuersatz von derzeit 42% und bei Reichensteuer 45 %. Hinzu kommt bei jedem Steuerzahler der Solidaritätszuschlag von derzeit 5,5% sowie bei vielen die Kirchensteuer. Die zunehmende Steuerbelastung bei steigendem Einkommen wird Steuerprogression genannt.
| 2003 | 2004 | 2005/ 2006 | ab 2007 | |
| Grundfreibetrag | 7.235 Euro | 7.664 Euro | 7.664 Euro | 7.664 Euro |
| Eingangssteuersatz | 19,9 Prozent | 16 Prozent | 15 Prozent | 15 Prozent |
| Höchststeuersatz | 48,5 Prozent | 45 Prozent | 42 Prozent | 45 Prozent* |
| Solidaritätszuschlag | 2,67 Prozent | 2,47 Prozent | 2,37 Prozent | 2,47 Prozent |
| Kirchensteuer | 4,37 Prozent | 4,05 Prozent | 3,78 Prozent | 4,14 Prozent |
| Gesamtbelastung | 55,53 Prozent | 51,52 Prozent | 48,09 Prozent | 41,61 Prozent |
| beginnt bei | 55.008 Euro | 52.152 Euro | 52.152 Euro | 52.152 Euro |
| * Der Zuschlag von drei Prozent wirkt erst ab einem Einkommen über 250.000 Euro und galt in 2007 nicht für Gewinneinkünfte. | ||||
Hinweis:
Der Zuschlag von 3% durch die Reichensteuer wirkt erst ab einem Einkommen über 250.400 € (2009) und 250.830 € (ab 2010).
Übersicht: Die Berechnung der Einkommensteuer
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Zu versteuerndes Einkommen |
x |
x |
Steuersatz laut Grundtarif |
= |
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Tarifliche Einkommensteuer |
– |
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Ausländische Steuern |
– |
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Anrechenbare Gewerbesteuer bei Unternehmern. |
– |
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Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen. |
– |
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Baukindergeld |
– |
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Ermäßigung für Parteispenden |
+ |
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Nachversteuerungsbeträge |
+ |
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Altersvorsorgezulage (Riester-Förderung) |
+ |
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Kindergeld |
= |
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Festzusetzende Einkommensteuer |
– |
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Bereits gezahlte Lohnsteuer |
– |
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Einbehaltene Abgeltungsteuer, wenn Progression unter 25 % oder die Erträge nicht zu den Kapitaleinnahmen gehören (ab 2009) |
– |
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Bereits gezahlte Einkommensteuervorauszahlung |
= |
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Steuererstattung oder Nachzahlung |
Auf Grund dieser Rechnung wird dann der Solidaritätszuschlag erhoben. Er ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und erhöht die Gesamtbelastung.
Übersicht: Die Berechnung des Solidaritätszuschlags
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Tarifliche Einkommensteuer |
– |
Baukindergeld |
– |
Ermäßigung für Parteispenden |
= |
Festzusetzende Einkommensteuer |
x |
5,5 Prozent |
= |
Solidaritätszuschlag 1 |
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Nebenrechnung |
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Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag |
– |
Freigrenze 972 € – Zusammenveranlagung 1.944 € |
= |
Differenzbetrag |
x |
20 Prozent |
= |
Solidaritätszuschlag 2 |
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Festzusetzender Solidaritätszuschlag |
- |
Bereits im Rahmen des monatlichen Lohnsteuerabzugs gezahlte Beträge |
- |
Gezahlte Beträge über Zinsabschlag und Kapitalertragsteuer |
- |
Bereits gezahlte Vorauszahlungen |
= |
Erstattung oder Nachzahlung |
Sofern Bürger einer Konfession angehören, kommt noch die Kirchensteuer hinzu. Die berechnet sich je nach Bundesland mit acht oder neun Prozent von der Einkommensteuer. Diese Beträge können auf bestimmte Höchstgrenzen gekappt werden. Bei glaubensverschiedenen Ehen kann noch ein besonderes Kirchgeld hinzu kommen.