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Berechnung der zu zahlenden Einkommensteuer

Auf das zu versteuernde Einkommen wird der Grund- oder Splittingtarif angewendet. Der Steuertarif kennt eigentlich nur eine einzige Tarifformel, die auf das zu versteuernde Einkommen angewendet wird. Diese Tarifformel wird als Grundtarif bezeichnet, der auch auf Ehepaare angewendet wird, die getrennt veranlagt werden.

Werden die Partner zusammen veranlagt, so wird das Splitting-Verfahren angewendet, bei dem der Grundtarif auch wieder die wesentliche Rolle spielt. Die Berechnung geschieht nämlich dabei in der Weise, dass das gemeinsame (zu versteuernde) Einkommen erst einmal halbiert wird. Auf diesen Betrag wird dann der Grundtarif wie bei Ledigen angewendet. Die fällige Steuer ermittelt sich nun, indem die Steuer laut Grundtarif einfach verdoppelt wird und zur Abgabe für Ehepaare führt.

Dieses Splitting-Verfahren können Paare unabhängig davon anwenden, in welchem Verhältnis die zusammenveranlagten Ehegatten das gemeinsame Einkommen erzielt haben. Ein Partner kann also auch keine Einkünfte haben und der andere Millioneneinnahmen. Als Faustregel gilt: Das Splitting Verfahren führt zu einer Progressionsmilderung. Diese fällt umso höher aus, je weiter die jeweiligen Einkommen der Ehegatten auseinander liegen und je höher das gemeinsame zu versteuernde Einkommen ist.

Dabei blieben zwischen 2005 und 2008 Beträge bis 7.664 € beim Grund- und 15.328 € beim Splittingtarif steuerfrei. Der Grundfreibetrag wurde für den Veranlagungszeitraum 2009 rückwirkend um 170 auf 7.834 € erhöht und steigt ab 2010 um weitere 170 auf dann 8.004 €. Dieser Grundfreibetrag soll das Existenzminimum von Steuerzahlern sichern. Ab jedem Euro darüber greift der Eingangssteuersatz. Mit zunehmendem Einkommen steigt die Steuerbelastung jedes zusätzlichen Euros weiter an – bis auf den Höchststeuersatz von derzeit 42% und bei Reichensteuer 45 %. Hinzu kommt bei jedem Steuerzahler der Solidaritätszuschlag von derzeit 5,5% sowie bei vielen die Kirchensteuer. Die zunehmende Steuerbelastung bei steigendem Einkommen wird Steuerprogression genannt.

 

  2003 2004 2005/ 2006 ab 2007
Grundfreibetrag 7.235 Euro 7.664 Euro 7.664 Euro 7.664 Euro
Eingangssteuersatz 19,9 Prozent 16 Prozent 15 Prozent 15 Prozent
Höchststeuersatz 48,5 Prozent 45 Prozent 42 Prozent 45 Prozent*
Solidaritätszuschlag 2,67 Prozent 2,47 Prozent 2,37 Prozent 2,47 Prozent
Kirchensteuer 4,37 Prozent 4,05 Prozent 3,78 Prozent 4,14 Prozent
Gesamtbelastung 55,53 Prozent 51,52 Prozent 48,09 Prozent 41,61 Prozent
beginnt bei 55.008 Euro 52.152 Euro 52.152 Euro 52.152 Euro
* Der Zuschlag von drei Prozent wirkt erst ab einem Einkommen über 250.000 Euro und galt in 2007 nicht für Gewinneinkünfte.

Hinweis:
Der Zuschlag von 3% durch die Reichensteuer wirkt erst ab einem Einkommen über 250.400 € (2009) und 250.830 € (ab 2010).

Übersicht: Die Berechnung der Einkommensteuer

 

 

Zu versteuerndes Einkommen

x

x
=
x


x

=
±

Steuersatz laut Grundtarif
Steuerbetrag
Bei Zusammenveranlagung oder Witwensplitting
Zu versteuerndes Einkommen / 2
Steuersatz laut Grundtarif
2
Steuerbetrag bei Ehepaaren
 korrigiert um den ermäßigten Steuersatz – etwa für Abfindungen
Halber Steuersatz (56 Prozent) auf bestimmte Veräußerungsgewinne

=

 

Tarifliche Einkommensteuer

 

Ausländische Steuern

 

Anrechenbare Gewerbesteuer bei Unternehmern.
Das 3,8fache vom Gewerbesteuer-Messbetrag darf geltend gemacht werden, sofern der Hebesatz der Gemeinde mindestens 200 Prozent beträgt.

 

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen.
Je nach Art und Umfang der Tätigkeit dürfen jährlich 20 % der Kosten und maximal 510 € (Mini-Job), 4.000 € (Dienstleistungen) oder 1.200 € (Handwerkerrechnungen) direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.

 

Baukindergeld
Dies gibt es für die Förderung des Wohneigentums, 512 € pro Kind, sofern für Kauf oder Bau noch keine Eigenheimzulage gewährt wurde.



+

Ermäßigung für Parteispenden
Die Hälfte der Spenden an Parteien, maximal 825 € pro Person
Die Hälfte der Spenden an Wählervereinigungen, maximal 825 € pro Person

+

 

Nachversteuerungsbeträge
Die Steuer wird fällig, wenn bis Ende 2004 abgeschlossene Lebensversicherungen vorzeitig gekündigt werden.

+

 

Altersvorsorgezulage (Riester-Förderung)
Diese Beträge werden wieder hinzugerechnet, sofern sich die Aufwendungen als Sonderausgaben steuerlich ausgewirkt haben. Das gilt nicht für den Berufsstarter-Bonus.

+

 

Kindergeld
Die Jahresbeträge werden hinzugerechnet, sofern der Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen wird, sich also steuerlich auswirkt.

=

 

Festzusetzende Einkommensteuer

 

Bereits gezahlte Lohnsteuer

 

Einbehaltene Abgeltungsteuer, wenn Progression unter 25 % oder die Erträge nicht zu den Kapitaleinnahmen gehören (ab 2009)

 

Bereits gezahlte Einkommensteuervorauszahlung

=

 

Steuererstattung oder Nachzahlung

Auf Grund dieser Rechnung wird dann der Solidaritätszuschlag erhoben. Er ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und erhöht die Gesamtbelastung.

Übersicht: Die Berechnung des Solidaritätszuschlags

 

Tarifliche Einkommensteuer
Hierbei wird stets der Kinderfreibetrag berücksichtigt, auch wenn er sich bei der Einkommensteuerrechnung selbst nicht auswirkt.

Baukindergeld

Ermäßigung für Parteispenden

=

Festzusetzende Einkommensteuer

x

5,5 Prozent

=

Solidaritätszuschlag 1

 

Nebenrechnung

 

Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag

Freigrenze 972 € – Zusammenveranlagung 1.944 €

=

Differenzbetrag

x

20 Prozent

=

Solidaritätszuschlag 2

 

Festzusetzender Solidaritätszuschlag
Kleinerer Betrag 1 oder 2

-

Bereits im Rahmen des monatlichen Lohnsteuerabzugs gezahlte Beträge

-

Gezahlte Beträge über Zinsabschlag und Kapitalertragsteuer

-

Bereits gezahlte Vorauszahlungen

=

Erstattung oder Nachzahlung

Sofern Bürger einer Konfession angehören, kommt noch die Kirchensteuer hinzu. Die berechnet sich je nach Bundesland mit acht oder neun Prozent von der Einkommensteuer. Diese Beträge können auf bestimmte Höchstgrenzen gekappt werden. Bei glaubensverschiedenen Ehen kann noch ein besonderes Kirchgeld hinzu kommen.


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