Einzelunternehmer sowie die Gesellschafter von OHG, KG oder GbR können das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages auf die Einkommensteuer anrechnen (§ 35 Einkommensteuergesetz, EStG). Damit wird eine weitgehende Entlastung gewerblicher Einkünfte von der Gewerbesteuer bewirkt. Dies gilt seit 2003 nur noch dann, wenn der Hebesatz der Gemeinde mindestens 200 Prozent beträgt. Zu einer vollständigen Entlastung kommt es, wenn die Gemeinde nicht mehr als einen Hebesatz von 360 % verlangt.
Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag von Mitunternehmern ist gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG nach Maßgabe des allgemeinen handelsrechtlichen Gewinnverteilungsschlüssels zu ermitteln. Dieser ergibt sich entweder aus den gesetzlichen Regelungen des HGB oder aus abweichenden gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen. Auf die Verteilung im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb kommt es dabei nicht an. Dies gilt auch für Fälle der atypisch stillen Gesellschaft.
Hinweis:
Die Finanzverwaltung hatte Anwendungsschreiben zu der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 EStG neu herausgegeben. Die beantworten wichtige Detailfragen aus Sicht der Finanzverwaltung-
Im Gegensatz zu Einzelunternehmen und Personengesellschaften sieht das GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die GmbH keinen Freibetrag vor und die Kommunalabgabe kann der Beteiligte einer Kapitalgesellschaft nicht von seiner Einkommensteuerschuld abziehen.