Diese Frage führt zu unterschiedlichen rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen und ist daher von Anfang an zu klären. Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit unterliegen zwar beide der Einkommensteuer, bei Unternehmern kann jedoch zusätzlich noch Gewerbesteuer anfallen. Mehr dazu unter dem Punkt "Gewerbesteuer" im Teil II dieses Aufsatzes. Freiberufler können ihren Gewinn durch eine vereinfachte Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln. Für sie besteht also keine Pflicht, eine Bilanz aufzustellen, auch nicht bei hohen Umsätzen und Gewinnen. Für Gewerbetreibende steht diese Option nur offen, wenn sie bestimmte Umsatz- und Gewinnschwellen nicht überschreiten. Hinzu kommt der Vorteil, dass die Selbstständigen die Umsatzsteuer unabhängig von der Höhe nach vereinnahmen Entgelten ans Finanzamt abführen dürfen, was einen Liquiditätsvorteil bringt.
Selbstständige Tätigkeit
Die Angehörigen der freien Berufe, wie beispielsweise selbstständig tätige Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure oder Steuerberater beziehen gemäß § 18 EStG Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Grundsatz: Angehörige dieser Berufsgruppe erbringen höchstpersönlich eine Arbeitsleistung unter Einsatz ihrer geistigen Fähigkeiten – der Einsatz von Kapital und eine kaufmännische Organisation tritt hierbei in den Hintergrund. Diese Berufe tragen den Namen "Katalogberufe".
Hierzu gehört laut gesetzlicher Definition:
Hinweis:
Durch Grundsatzentscheidungen vom Bundesfinanzhof (Urteile vom 22.9.2009, VIII R 31/07; VIII R 63/06 und VIII R 79/06) gelten im EDV-Bereich Tätige jetzt öfters als Freiberufler. Das ergibt sich aus drei Grundsatzentscheidungen des Bundesfinanzhofs, sodass sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen, die nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Durch diese Urteile erweitert sich der technische Bereich der elektronischen Datenverarbeitung nunmehr den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten. Das beinhaltet etwa die Administratorentätigkeit, die Betreuung von Betriebssystemen sowie die IT-Projektleitung. Nunmehr können etwa hochqualifizierte Spezialisten eine ähnliche Berufstätigkeit ausüben und sich damit beim Finanzamt als Freiberufler anmelden. Auch wer sich sein Fachwissen zum Teil im Selbststudium aneignet, kann nach der neuen Rechtsprechung eine Tätigkeit ausüben, die der des Ingenieurs entspricht.
Unternehmer
Die Besteuerung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und somit von Unternehmern ist im § 15 EStG geregelt. Hier gibt es keine explizite Aufzählung der Tätigkeiten, die unter diese Einkunftsart fallen. Laut Einkommensteuergesetz ist ein Gewerbebetrieb eine Betätigung, die :
Ein wichtiges Kriterium zur Einordnung einer Tätigkeit ist die Gewinnerzielungsabsicht. Einkünfte aus Gewerbebetrieb kann man nur erzielen, wenn man mit der Absicht vorgeht, aus seiner Tätigkeit per Saldo ein positives Ergebnis zu erzielen. Dieses Argument prüft das Finanzamt immer dann, wenn jemand Verluste geltend macht, um damit Einkommensteuer zu sparen. Maßgebend ist dabei jedoch nicht das Plus oder Minus eines Jahres, sondern ein Gewinnsaldo. Der muss sich in der Zeit der von Gründung bis zur Einstellung oder dem Verkauf der Firma ergeben.
Um diesen Punkt gibt es bei vielen Existenzgründern immer wieder Streit mit dem Finanzamt. Besonders dann, wenn in den ersten Jahren Verluste auflaufen. Sofern das Finanzamt nicht von Liebhaberei ausgeht, wird es die Anerkennung der Verluste erst einmal aufschieben. Das geschieht, indem die Steuerbescheide gemäß § 165 AO vorläufig ergehen. Nach einigen Jahren wird dann die Gewinnsituation jahresübergreifend beurteilt.
Existenzgründer müssen dem Finanzamt nachweisen, dass auf lange Sicht Gewinne angestrebt werden. Hierbei sind auch Wertsteigerungen zu berücksichtigen, die sich im Laufe der Tätigkeit ergeben oder voraussichtlich einstellen werden. Sonderabschreibungen sind nicht zu berücksichtigen.