Für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind die Abgabefristen im § 18 UStG geregelt. Danach ist die Voranmeldung spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums abzugeben und die Umsatzsteuer zu entrichten. Welcher Voranmeldezeitraum (Jahr, Kalendervierteljahr oder Kalendermonat) gilt, richtet sich nach der Höhe der Steuerschuld.
Kalendermonat:
Wenn die Steuerschuld des vorangegangenen Kalenderjahres über 6.136 (Ab
2009: 7.500) Euro liegt, muss die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich
abgegeben werden. Maßgebend hierbei ist die Zahllast, also der Unterschiedsbetrag
zwischen der einbehaltenen Umsatzsteuer und der gezahlten Vorsteuer.
In diesem Fall ist z. B. die Voranmeldung für den Monat Januar
auf amtlichen Vordrucken spätestens am 10. Februar beim Finanzamt einzureichen.
Eine Neuregelung ist seit dem 1.1.2002 für Existenzgründer zu beachten. Diese haben nämlich im Jahr der Gründung und im darauffolgenden Jahr - unabhängig von der Zahllast - die Voranmeldungen monatlich abzugeben. Durch diese Neuregelung sollen Umsatzsteuerbetrügereien schneller aufgedeckt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung. Durch einen entsprechenden Antrag lassen sich die Abgabefristen um einen Monat verlängern. Bei der monatlichen Abgabe von Voranmeldungen fällt jedoch eine sog. Sondervorauszahlung an. Diese wird am Ende des Jahres wieder angerechnet. Durch die Dauerfristverlängerung erlangt man somit als Monatszahler nur einen zeitlichen Vorteil, jedoch keinen Liquiditätsvorteil.
Kalendervierteljahr:
Der Voranmeldungszeitraum verlängert sich auf ein Vierteljahr (nicht für Existenzgründer; vgl. Ausführungen bei Kalendermonat), wenn die Steuerschuld 7.500 Euro oder weniger beträgt. Für z.B. die Monate Januar, Februar und März muss dann eine quartalsmäßige Voranmeldung am 10. April eingereicht werden.
Kalenderjahr:
Betrug die Steuerschuld im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und der Entrichtung der Vorauszahlung befreien, d.h. es ist nur dann eine Jahreserklärung abzugeben (dies gilt nicht für Existenzgründer; vgl. Ausführungen bei Kalendermonat).