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Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist für viele ein Buch mit sieben Siegeln, dabei begegnet man ihr bei nahezu jedem Geschäftsvorfall. Man geht in ein Geschäft und kauft zum Beispiel für 119 Euro Büromaterial. Auf der Rechnung für das Büromaterial stehen zum einen der Bruttobetrag (119 Euro) und zum anderen der Nettobetrag (100 Euro), sowie die enthaltene Umsatzsteuer (19 Euro = 19 % vom Nettobetrag). Der Verkäufer vereinnahmt die Umsatzsteuer und führt diese an das Finanzamt ab. Sofern nun ein Unternehmen den Kauf getätigt hat, kann es nun die bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer bei seinem Finanzamt geltend machen. Somit stellt die Umsatzsteuer im unternehmerischen Bereich nur einen durchlaufenden Posten dar.

Wer aber gilt gemäß Umsatzsteuergesetz als Unternehmer?

Unternehmer ist, wer selbstständig eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt. Dies ist jede nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausgeübte Tätigkeit, ohne dass eine Gewinnerzielungsabsicht bestehen muss, § 2 Abs.1 UStG.

Was für Kriterien muss eine Rechnung enthalten, um steuerlich anerkannt zu werden?

Die Anforderungen an eine steuerlich korrekte Rechnung sind seit Beginn des Jahres 2004 deutlich erhöht worden. Folgende Angaben sind gemäß § 14 Absatz 4 UStG nötig, um von einer Versagung des Vorsteuerabzugs nicht betroffen zu sein:

Hinweis: Wird die Steuernummer des leistenden Unternehmers nicht wie in § 14 Absatz 4 UStG verlangt in der Rechnung ausgewiesen, kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

In § 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) werden die Kleinbetragsrechnungen geregelt. Kleinbetragsrechungen sind Rechungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigen.
Sie müssen folgende Angaben enthalten:

Wie aus den Angaben erkennbar, gibt es Unterschiede, die Unternehmer unbedingt beachten müssen. Erwerben Sie als Unternehmer etwas für Ihren Betrieb, so reicht auf einer Rechnung bis 150 Euro der Umsatzsteuersatz und der Bruttobetrag aus, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können. Liegt der Rechnungsbetrag über 150 Euro, so müssen der Bruttobetrag, der Steuersatz, der enthaltene Umsatzsteuerbetrag sowie die Steuernummer ausgewiesen sein, um den Vorsteuerabzug zu erlangen.

Umsatzsteuer, die man als Unternehmer erhält und Vorsteuer, die man als Unternehmer zahlt, müssen in gewissen Zeiträumen gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Dies geschieht in Form von Umsatzsteuervoranmeldungen.

Beispiel:
Unternehmer X hatte im Voranmeldungszeitraum Einnahmen in Höhe von 10.000 Euro plus 19 % Umsatzsteuer (1.900 Euro) und betriebliche Ausgaben, die zum Vorsteuerabzug berechtigen in Höhe von 2.000 Euro plus 19 % Vorsteuer (380 Euro). In der Voranmeldung werden nun die abzuführende Umsatzsteuer und die bezahlte Vorsteuer miteinander saldiert. Im vorliegenden Beispiel ergibt sich ein Umsatzsteuerüberschuss in Höhe von 1.520 Euro der für den Voranmeldungszeitraum an das Finanzamt zu überweisen ist.

Es kann aber durchaus passieren, dass die Investitionen umfangreicher als die Einnahmen waren. In diesem Fall kommt es zu einem Vorsteuerüberschuss, der vom Finanzamt erstattet wird.


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