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Steuerbelastung als Entscheidungskriterium

Bei der steuerlichen Belastung des Gewinns von Einzelunternehmen, Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, Partnerschaft) und Kapitalgesellschaften (GmbH, Limited) kann es zu gravierenden Unterschieden kommen. Die Besteuerung des Gewinns der Personengesellschaften und Einzelunternehmen erfolgt im Rahmen der Einkommenssteuererklärung der Gesellschafter mit den persönlichen Steuersätzen. Dabei sind die Firmenerträge mit den übrigen Einkünften verrechenbar. So kann beispielsweise ein anteiliger Verlust aus einer OHG die Steuerbelastung auf Mieterträge ausgleichen. Umgekehrt führen negative Mieteinkünfte dazu, dass der Unternehmensgewinn nicht versteuert werden muss.

Der Gewinn der GmbH unterliegt hingegen der Körperschaftssteuer. Hier gilt keine Progression, sondern stets ein einheitlicher Steuersatz von 15 Prozent. Diese Tarifabsenkung erfolgte durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008, das auch eine Reihe weiterer massiver Neuerungen für die GmbH brachte.

Die Verluste aus der Kapitalgesellschaft sind nicht mit den persönlichen Einkünften verrechenbar. Die ausgeschütteten Gewinne an die Anteilseigner unterliegen ab 2009 den Regeln der Abgeltungsteuer und Ausschüttung damit entweder in voller Höhe dem Abgeltungssatz von 25 Prozent oder auf Antrag unter bestimmten Bedingungen mit 60 Prozent der individuellen Progression.

Auf den ersten Blick erscheint der geringe Körperschaftsteuersatz lukrativ. Hinzuzurechnen ist jedoch stets die Gewerbesteuer. Die kann bei Personenunternehmen nicht nur auf die Einkommensteuer angerechnet werden, sondern es gibt auch noch zusätzlich Freibeträge. Weiterhin kommt es bei der GmbH im Falle der Ausschüttung zu einer Doppelbesteuerung. Daher kann bei der Form der Unternehmenswahl ein Steuerbelastungsvergleich sinnvoll sein. Allerdings ist zu bedenken, dass sich die steuerlichen Rahmenbedingungen sowie die persönlichen Verhältnisse schnell ändern und somit die Ergebnisse eines Vergleichs nicht lange aktuell bleiben können.


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