Die Wahl der geeigneten Rechtsform ist ein wichtiger Punkt für den Schritt in die Selbstständigkeit. Dabei stehen dem Unternehmensgründer verschiedene Formen zur Auswahl, wobei es die optimale Rechtsform für alle Fälle nicht gibt. Für jede getroffene Entscheidung sprechen Vor- und Nachteile.
Für den Existenzgründer kommen im Wesentlichen in Betracht:
Bei der Wahl der Rechtsform eines Unternehmens sind eine Reihe von Aspekten zu beachten, die nicht steuerlichen Naturen sind:
Einzelunternehmen
Wer sich als einzelne Person unternehmerisch betätigen oder eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen möchte, wählt mit einem Einzelunternehmen die wohl einfachste Rechtsform. Gegründet wird ein Einzelunternehmen durch die Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Gesellschaftsverträge sind nicht notwendig. Die Entscheidungsfindung liegt beim Einzelunternehmer oder Freiberufler selbst, er ist also nicht weisungsgebunden. Für Schulden gegenüber Lieferanten, Banken oder dem Finanzamt haftet sowohl der Einzelunternehmer als auch der Selbstständige auch mit seinem Privatvermögen.
Rechtsgrundlagen bilden die §§ 1-104 HGB sowie einzelne Vorschriften des BGB. Kapitaleinlagen sind gesetzlich nicht zwingend vorgesehen und richten sich eher nach der individuellen Finanzkraft sowie den erforderlichen Investitionen. In der Regel kommen nur einmalige Aufwendungen auf den Existenzgründer zu, etwa für die Eintragung ins Handelsregister.
Wer einen Gewerbebetrieb eröffnet, muss dies der Gemeinde melden, in dem sich der Betrieb befindet. Das zuständige Finanzamt erhält von dort automatisch eine Kopie der Gewerbeanmeldung. Die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit ist direkt dem Finanzamt zu melden. Notwendig ist bei Beschäftigung von Arbeitnehmern auch eine Meldung beim Arbeitsamt und den Krankenkassen der Beschäftigten.
Der Gewinn ist in der Einkommensteuererklärung zusammen mit den übrigen Einkünften zu versteuern. Der Gewinn wird in Form einer Einnahme-/Überschussrechnung oder einer Bilanz ermittelt. Ob eine Bilanz erstellt werden muss, richtet sich nach bestimmten Größenklassen.
Diese Schwellen haben sich durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) verändert. Für Einzelkaufleute (nicht jedoch für Personenhandelsgesellschaften wie OHG oder KG) kommt es zu einer Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht, wenn sie an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen höchstens 500.000 Euro Umsatz pro Jahr und nicht mehr als 50.000 Euro Jahresüberschuss erzielen. Die Befreiung von der Buchführungspflicht gilt für Geschäftsjahre, die ab dem 1.1.2008 beginnen. Es genügt dann eine Einnahme-Überschuss-Rechnung, in der die laufenden Einnahmen und Ausgaben entsprechend ihrem Zufluss bzw. Abfluss erfasst werden. Es muss dann aber die Anlage EÜR ausgefüllt werden.
Steuerlich besteht eine eigenständige Regelung über die Befreiung von der Buchführung.
Die steuerliche Buchführungspflichtgrenze liegt seit 2008 bei einem Jahresgewinn von 50.000 Euro und der Umsatzgrenze von 500.000 Euro. Damit entsprechen die Voraussetzungen für die steuerliche Befreiung von der Buchführung weitgehend den handelsrechtlichen Voraussetzungen.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Freiberufler nie zwingend eine Bilanz erstellen müssen.
Hinweis:
Nicht immer ist ein Übergang von der Bilanzierung zur Einnahme-Überschuss-Rechnung sinnvoll. Zwar ist diese grundsätzlich kostengünstiger als eine Bilanz. Jedoch bietet ein ordentlicher Jahresabschluss einen deutlich höheren Informationsgehalt und ist eine geeignete betriebswirtschaftliche Grundlage für die Unternehmensplanung. Zudem fordern insbesondere Geschäftsbanken oft die Vorlage einer Handelsbilanz.
Verluste des Unternehmens oder der Praxis/Kanzlei können mit positiven anderen Einkünften des Jahres verrechnet werden. Eine Begrenzung der Verrechnungsmöglichkeit ist ab 2004 entfallen. Nicht im gleichen Jahr ausgeglichene Minusbeträge können in Form von Verlustvor- oder Rücktrag berücksichtigt werden.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Eine weitere Möglichkeit bietet die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die eine Personengesellschaft darstellt. Hier beginnt die Gründung ebenfalls mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Bei einer GbR müssen sich mindestens zwei Personen zusammenschließen. Allgemeine gesetzliche Bestimmungen zur GbR findet man in den §§ 705 ff BGB. Schriftliche Gesellschaftsverträge sind nicht notwendig, aber empfehlenswert. Es wird zumindest ein mündlicher Vertrag vorausgesetzt, der den gemeinsamen Zweck der Gesellschafter festlegt. Die Eintragung ins Handelsregister ist nicht erforderlich. Ein Mindestkapital ist wie beim Einzelunternehmen nicht zu erbringen. Bei Schulden haften die Gesellschafter mit dem Gesellschaftsvermögen und ihrem gesamten Privatvermögen.
Der Gewinn kann in Form einer Einnahme-Überschuss-Rechnung oder einer Bilanz ermittelt werden. Hierbei gelten dieselben Größenklassen wie bei der Einzelfirma. Die GbR erstellt keine Einkommensteuererklärung, sondern eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte. Der Gewinn wird dabei anteilig auf die Gesellschafter verteilt; er ist dann von jedem Gesellschafter in seiner Einkommensteuererklärung zu versteuern. Die GbR ist selbst gewerbesteuerpflichtig.
Offene Handelsgesellschaft
Eine der GbR ähnliche Gesellschaftsform ist die Offene Handelsgesellschaft (OHG). Der Unterschied liegt darin, dass die OHG ein Handelsgewerbe betreibt. Zur Gründung bedarf es eines Vertrages, der aber nicht notariell beglaubigt werden muss. Die OHG muss in das Handelsregister eingetragen werden. Bei der OHG müssen sich wie bei der GbR mindestens zwei Gesellschafter zusammenfinden. Gesetzliche Regelungen zur OHG findet man in den §§ 105 ff HGB sowie ergänzend in den §§ 705-740 BGB.
Es besteht keine Verpflichtung für ein Mindestkapital. Für Schulden der OHG wird zuerst mit dem Gesellschaftsvermögen gehaftet. Reicht dieses zur Schuldentilgung nicht aus, so haftet jeder Gesellschafter mit seinem Privatvermögen. Der Gewinn der OHG wird stets durch eine Bilanz ermittelt, die geminderten Schwellen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz gelten nämlich nicht für Personenhandelsgesellschaften. Die Gewinnanteile der Gesellschafter werden gesondert und einheitlich festgestellt und von den Gesellschaftern im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.
Kommanditgesellschaft
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Sonderform der OHG. Haften bei der OHG sämtliche Gesellschafter unbeschränkt auch mit dem Privatvermögen, ist dies bei der KG nur bei bestimmten Gesellschaftern der Fall, nämlich nur bei den Komplementären. Die übrigen Gesellschafter – Kommanditisten – stehen nur mit der von ihnen zu leistenden Einlage für Schulden der Gesellschaft ein, § 161 Abs. 1 HGB.
Zur Gründung einer KG braucht es einen Vertrag. Die Kommanditgesellschaft muss ebenfalls im Handelsregister eingetragen werden, mit notarieller Beglaubigung. Auch hier müssen sich mindestens zwei Gesellschafter zusammenschließen. Allerdings unterscheidet man bei der Kommanditgesellschaft zwei Typen von Gesellschaftern, den vollhaftenden Komplementär sowie den Kommanditisten. Ein persönlich haftender Gesellschafter ist zwingend erforderlich. Als Komplementär kann auch eine GmbH fungieren, dann handelt es sich um eine GmbH & Co.KG. Da die GmbH als Kapitalgesellschaft nur mit ihrem Firmenvermögen haftet, kann mit diesem Gebilde der Zugriff auf die Privatsphäre vermieden werden.
Die gesetzlichen Bestimmungen der KG finden sich in den §§ 161 ff HGB sowie ergänzend §§ 105-160 HGB, 705-740 BGB. Ein Mindestkapital ist bei der KG gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Gewinn der KG wird stets durch eine Bilanz ermittelt, die geminderten Schwellen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz gelten nämlich nicht für Personenhandelsgesellschaften. Die Gewinnanteile der Gesellschafter werden gesondert und einheitlich festgestellt und von den Gesellschaftern im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt
Partnerschaft
Angehörige freier Berufe können sich in einer Partnerschaft gemäß § 1 Abs. 1 PartGG zusammenschließen. Ein schriftlicher Partnerschaftsvertrag ist nach § 3 und die Eintragung ins Partnerschaftsregister (über Notar) nach § 7 PartGG Pflicht. Ähnlich wie bei der OHG haften die Partner auch mit ihrem Privatvermögen. Dies gilt allerdings nicht für Haftpflichtansprüche aus der Tätigkeit der einzelnen Selbstständigen.
Mangels Gewerbeanmeldung muss sich die Partnerschaft unmittelbar beim Finanzamt melden. Es handelt sich in der Regel um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, die im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung auf die einzelnen Partner verteilt werden. In diesen Fällen kann der Gewinn unabhängig von Umsatzgrößen mittels einer Einnahme-Überschuss-Rechnung erfolgen, es besteht keine Gewerbesteuerpflicht.