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Kleinunternehmerregelung

Im Umsatzsteuergesetz gibt es die Regelung zum Kleinunternehmer. Diese findet sich im § 19 des Umsatzsteuergesetzes und besagt, dass derjenige, der im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 Euro und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 Euro Jahresumsatz haben wird, keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss. Er darf aber im Gegenzug auch keine Vorsteuer geltend machen.

Vorteil dieser Regelung ist, dass:

Der Gesamtumsatz berechnet sich nach den Einnahmen, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Nimmt der Unternehmer seine Tätigkeit erst im Lauf des Kalenderjahres auf, muss der erwartete Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umgerechnet werden.

Der Unternehmer muss von dieser Vorschrift nicht Gebrauch machen und optiert folglich zur Umsatzsteuer. Das bringt dann zwar Arbeit, ist aber meist lukrativ. Denn dann kann die Vorsteuer aus den bezahlten Rechnungen geltend gemacht werden. Einmal zur Umsatzsteuer optiert, ist der Unternehmer allerdings für einen Zeitraum von 5 Jahren an diese Option gebunden. Wer größere Investitionen in der Gründungsphase vornimmt, sollte überlegen, ob es nicht günstiger ist, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten.

Hinweis:
Kleinunternehmer, die dennoch Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen, müssen diese an das Finanzamt abführen, ohne im Gegenzug zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Nach einem Urteil vom Hessischen Finanzgericht (25.6.2009, 6 K 565/09) stellt die Angabe des Steuersatzes neben dem Bruttoleistungsentgelt in einer Kleinbetragsrechnung keinen gesonderten Umsatzsteuerausweis dar. Der Steuerbetrag muss als Geldbetrag genannt und - beispielsweise durch die Bezeichnung „Steuer” - als solcher gekennzeichnet sein. Die Angabe des Steuersatzes in Kleinbetragsrechnungen erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Sicherheitsleistung nach § 18 f UStG

Insbesondere bei Existenzgründern kann es vorkommen, dass die Vorsteuerbeträge erheblich höher sind als die - auf die erzielten Umsätze - zu zahlende Umsatzsteuer. In diesem Fall kann das Finanzamt die Auszahlung des Guthabens von einer Sicherheitsleistung (z.B. Bankbürgschaft) abhängig machen. Legen Sie in einem solchen Fall dem Finanzamt am besten mit der Voranmeldung alle Rechnungen vor, aus denen sich die Vorsteuerbeträge ergeben. So kann das Finanzamt die Richtigkeit überprüfen und Sie können sich dadurch die lästige Sicherheitsleistung bis zu einer abschließenden Prüfung sparen.


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