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Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gehört zu den Kapitalgesellschaften und ist eine rechtlich selbstständige Person. Sie schließt Verträge und kann vor Gericht klagen. Eine GmbH wird in der Regel dann gegründet, wenn ein hoher Kapitaleinsatz von Nöten ist. Denn die Haftung der einzelnen Gesellschafter ist auf das Firmenvermögen beschränkt, das Risiko einer privaten Inanspruchnahme entfällt. Die GmbH haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen und die Gesellschafter haften in Höhe ihrer Stammeinlage.

Gegründet wird eine GmbH durch einen notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag, der aber zur Erlangung der Rechtsfähigkeit noch nicht ausreicht. Diese wird erst durch die Eintragung im Handelsregister erlangt. Für die Gründung einer GmbH reicht bereits ein Gesellschafter aus. Daher ist diese Gesellschaftsform auch für Existenzgründer interessant.

Für die GmbH ist eine Mindesteinlage von 25.000 Euro erforderlich, die für die Eintragung ins Handelsregister zu mindestens 50 Prozent (12.500 Euro) erbracht sein muss. Die Einlage jedes einzelnen Gesellschafters muss mindestens 1.000 Euro betragen, von der Stammeinlage muss ein Viertel einbezahlt sein. Die Einlage muss nicht zwingend in Bar geleistet werden, auch Sachwerte wie ein Pkw oder die Büroeinrichtung sind möglich.

Durch das Ende 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) ist die Gründung von GmbHs leichter und schneller geworden. Gesellschafter können individueller über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen. Statt einer Stammeinlage von mindestens 100 Euro muss jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens 1 Euro lauten. Für unkomplizierte Standardgründungen werden zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt. Die Vereinfachung wird vor allem durch die Zusammenfassung von Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste bewirkt. Dies ist bei Bargründung mit höchstens drei Gesellschaftern möglich.

Zudem werden die Eintragungszeiten beim Handelsregister verkürzt. Bei der Gründung von Ein-Personen-GmbHs wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen verzichtet, sofern das Gericht keine erheblichen Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde.

Neben den einmaligen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gründung kann es nur bei größeren GmbHs auch zu laufenden Aufwendungen kommen (u.a. bezüglich der Veröffentlichung des Jahresabschlusses, Durchführung der Gesellschafterversammlung). Gesetzliche Regelungen finden sich im GmbHG.

Gesellschafter können künftig individueller über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen. Statt einer Stammeinlage von mindestens 100 Euro muss jeder Geschäftsanteil künftig nur noch auf einen Betrag von mindestens 1 Euro lauten. Für unkomplizierte Standardgründungen werden zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt. Die Vereinfachung wird vor allem durch die Zusammenfassung von Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste bewirkt. Dies ist bei Bargründung mit höchstens drei Gesellschaftern möglich.

Zudem werden die Eintragungszeiten beim Handelsregister verkürzt. Bei der Gründung von Ein-Personen-GmbHs wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen verzichtet, sofern das Gericht keine erheblichen Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde.

Der Gewinn einer GmbH wird mittels einer Bilanz errechnet. Anders als bei den vorgenannten Gesellschaftsformen unterliegt die GmbH als juristisch selbstständige Person der Körperschaftsteuer. Die Steuerpflicht der Gesellschafter wird nur berührt, wenn die GmbH Gewinne ausschüttet. Dann sind diese ab 2009 in voller Höhe als Kapitaleinnahmen zu versteuern und unterliegen der Abgeltungsteuer. Allerdings kann der Geselleschafter auf Antrag seine individuelle Progression zugrunde legen.

Neben den genannten Gesellschaftsformen existieren noch andere Formen wie etwa eine AG, Limited oder die stille Gesellschaft, vorstehende Aufzählung ist daher nicht erschöpfend.


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