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Förderungsmöglichkeiten

Bei der Gründung einer eigenen Existenz kann u.a. ein Existenzgründerzuschuss oder ein Überbrückungsgeld beantragt werden. Dabei gibt es eine Reihe von Institutionen, die potentiellen Existenzgründern mit allgemeiner Beratung und Informationsmaterial in der Regel kostenlos Starthilfen bieten:

Existenzgründerzuschuss

Eingeführt wurde ein Existenzgründungszuschuss nach § 421 Buchstabe l SGB III zur Unterstützung der so genannten Ich- bzw. Familien AG. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Aktiengesellschaft. Die Regelung war zunächst bis Ende 2005 befristet. Die Große Koalition hatte die Vorschriften für die Ich-AG allerdings bis Ende Juli 2006 weiterhin verlängert. Förderberechtigt waren vormalige Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe oder Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Der Zuschuss wurde in abnehmender Höhe für maximal 3 Jahre gezahlt, solange das Einkommen 25.000 Euro im Jahr nicht überschreitet (inkl. Einnahmen aus Nebentätigkeiten).

Ursprünglich enthielt § 421 Buchstabe l Abs. I Nr. 3 SGB III außerdem die Voraussetzung, dass der Existenzgründer keine weiteren Arbeitnehmer beschäftigen darf. Diese Regelung wurde rückwirkend ab dem 1.1.2003 durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz vom 31.7.2003 aufgehoben.

Der Zuschuss belief sich im 1. Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit auf 600 Euro, im zweiten Jahr auf 360 Euro und im dritten Jahr auf 240 Euro pro Monat. Der Existenzgründungszuschuss ist steuerfrei und unterliegt ab dem 1.1.2003 nicht mehr dem Progressionsvorbehalt, erhöht somit nicht den Steuersatz für andere Einkünfte.

Der Zuschuss wurde jeweils für ein Jahr bewilligt und bei Nachweis der Fördervoraussetzungen verlängert.

Weitere Informationen: www.bmwa.bund.de

Überbrückungsgeld

Existenzgründer mit einem Einkommen über 25.000 Euro konnten bis Ende Juli 2006 zur Sicherung des Lebensunterhalts ein Überbrückungsgeld nach den in § 57 SGB III genannten Voraussetzungen beantragen. Auch dieses unterliegt ab dem 1.1.2003 nicht mehr dem Progressionsvorbehalt.

Der Existenzgründerzuschuss ist ausgeschlossen, wenn Überbrückungsgeld bezogen wird.

Gründungszuschuss

Die vorgenannten Fördermaßnahmen über Ich-AG und Überbrückungsgeld wurden zum 1. August 2006 durch einen neuen Gründungszuschuss ersetzt. Der besteht aus zwei Komponenten:

Nach neun Monaten wird davon ausgegangen, dass sich die Gründung soweit gefestigt und am Markt bewährt hat, dass der Lebensunterhalt aus der selbstständigen Tätigkeit bestritten werden kann. Um die soziale Absicherung auch danach zu gewährleisten, kann die Agentur für Arbeit für weitere sechs Monate 300 Euro monatlich bewilligen. Voraussetzung dafür ist, dass eine intensive Geschäftstätigkeit vorliegt. Das muss vom Gründer belegt werden.

Gefördert werden nur Arbeitslose und nicht der direkte Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die anschließende Selbständigkeit. Zudem muss zum Zeitpunkt des Förderbeginns noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von drei Monaten bestehen, der sich während der Förderung vollständig verbraucht. Grundlage für diesen Zuschuss ist wie auch zuvor bereits die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens. Zusätzlich müssen die Gründer der Bundesagentur für Arbeit ihre persönliche und fachliche Eignung darlegen.

Öffentliche Förderprogramme

Der Start in die Selbstständigkeit wird durch Hilfen von Bund und Ländern unterstützt. Solche Mittel werden grundsätzlich über die Hausbank beantragt. Sofern der Berater bei einem Finanzierungsgespräch nicht automatisch auf diese Möglichkeiten hinweist, sollten Existenzgründer das Thema ansprechen – oder gleich die Bank wechseln.

Mikrofinanzfonds Deutschland
Bei Kapitalbedarf bis 10.000 Euro gibt es ein Pilotprojekt, das nicht bundesweit angeboten wird. Es gibt eine enge Verzahnung von Beratung und Finanzierung und als Sicherheiten gelten Bürgschaft von Verwandten, Bekannten oder Geschäftspartnern.

KfW-StartGeld
Bei Kapitalbedarf bis 100.000 Euro bietet die KfW Mittelstandsbank das neue Förderdarlehen „KfW-StartGeld“ für Existenzgründer an. Dabei wurden die beiden Förderprogramme „StartGeld“ und „Mikro-Darlehen“ zu einem neuen Förderdarlehen „KfW-StartGeld“ zusammengefasst. Gefördert werden Existenzgründerinnen und Existenzgründer, kleine Unternehmen und Freiberufler, die über die erforderlichen fachlichen und kaufmännischen Qualifikationen verfügen und deren Gesamtfremdfinanzierungsbedarf 50.000 Euro nicht übersteigt. Eine Antragstellung ist bis zu einem Unternehmensalter von drei Jahren möglich. Die Zinshöhe ist fest und die Antragstellung erfolgt bei Bank oder Sparkasse.

Gefördert wird auch eine Gründung im Nebenerwerb, wenn das Unternehmen mittelfristig auf den Vollerwerb ausgerichtet ist. Auch für das neue "KfW-StartGeld" gilt das bewährte Hausbankprinzip, d.h. die Darlehen werden nicht direkt bei der KfW beantragt, sondern bei der Hausbank, die den Kredit durchleitet.

ERP-Kapital für Gründung
Bei Kapitalbedarf bis 500.000 Euro bietet seit dem 1.1.2009 bis zu drei Jahre nach der Geschäftsaufnahme Darlehen, die auch von freiberuflich Tätigen und Unternehmen beantragt werden können, die bereits seit mehr als fünf Jahre am Markt tätig sind.

Gründercoaching Deutschland
Die am 9.9.2008 veröffentlichte Richtlinie "Gründercoaching Deutschland  regelt die Förderung von Existenzgründern aus Arbeitslosigkeit im ersten Jahr nach Gründung durch ein Gründercoaching. Hierdurch soll das junge Gründungsvorhaben unterstützt und stabilisiert werden. Administriert wird das Programm durch die KfW Mittelstandsbank. Ansprechpartner für den Gründer vor Ort sind von der KfW akkreditierte Regionalpartner (IHK, HWK, WFG). Die Gründer wählen zum eigentlichen Coaching einen Coach aus der KfW.Beraterbörse online aus. Sie können bundesweit einen Zuschuss in Höhe von 90 Prozent des Honorars des Beraters erhalten.

Meister-BAföG

Diese im Frühjahr 2009 eingeführte Hilfe unterstützt die Erweiterung und den Ausbau beruflicher Qualifizierung, stärkt damit die Fortbildungsmotivation des Fachkräftenachwuchses und bietet über den Darlehensteilerlass hinaus für potenzielle Existenzgründer einen Anreiz, nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen und Arbeitsplätze zu schaffen. Der Kreis der Anspruchsberechtigten umfasst auch Altenpflegekräfte sowie Erzieher. Je nach Lebenssituation - Familienstand, Kinderzahl, eigenes Einkommen, Einkommen des Ehegatten - variiert die Höhe der Förderung sehr stark. Auch ist das Verhältnis zwischen Darlehen und Zuschuss von verschiedenen Faktoren abhängig, ebenso die Förderung der Lehrgangsgebühren. So erhält beispielweise ein Alleinstehender ohne Kinder monatlich 675 Euro, davon 229 Euro als Zuschuss. Bei der Berechnung hilft das Bundesbildungsministerium unter www.meister-bafoeg.info.
Wichtig: Menschen, die bereits selbst eine Aufstiegsförderung finanziert haben oder anderweitig gefördert wurden, sind nunmehr ebenfalls anspruchsberechtigt. Bisher war eine erneute Unterstützung für die Fortbildung nicht möglich. Besondere Unterstützung erhalten nach dem Gesetz Fortbildungswillige mit Kindern: Der Erhöhungsbetrag pro Kind steigt von derzeit 179 Euro auf 210 Euro pro Monat. Die Hälfte davon wird als Zuschuss gezahlt und nicht mehr nur wie bisher als Darlehen gewährt. Zugleich ist ein Kinderbetreuungszuschlag von 113 Euro pro Kind und Monat als Zuschuss für Alleinerziehende vorgesehen. Darüber hinaus wird der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag auch während der neu eingeführten Prüfungsvorbereitungsphase für bis zu weitere drei Monate als Darlehen gewährt.

Gründungswettbewerbe

Wirtschaftsförderungseinrichtungen von Städten und Kommunen, insbesondere in vom Strukturwandel betroffenen Regionen, führen zur Anregung von Existenzgründungen und der Ansiedlung neuer Unternehmen (häufig in besonders zukunftsorientierten Branchen) sog. Gründungswettbewerbe durch. Die hierfür verwandten Fördergelder werden häufig aus Landesmitteln und aus dem EU-Strukturfonds (Ziel-2-Programm der EU) finanziert.

Im Rahmen der Gründungswettbewerbe, die häufig aus zwei Phasen bestehen, haben die potentiellen Unternehmensgründer zu ihrer Geschäftsidee einen grundlegenden Businessplan auszuarbeiten (Phase 1) und einer Jury zur Begutachtung vorzulegen. Die besten Businesspläne werden mit Preisgeldern prämiert.

In einer zweiten Phase sind diese Businesspläne zu überarbeiten und zu verfeinern mit dem Ziel, die Gründungsreife der Geschäftsidee zu dokumentieren. Auch in dieser Phase 2 werden Preisgelder ausgelobt. Die erste Hälfte dieses Preisgeldes wird sofort ausgezahlt. Die Auszahlung der zweiten Hälfte ist davon abhängig, dass innerhalb einer bestimmten Frist tatsächlich eine Unternehmensgründung am Standort des Wettbewerbsveranstalters erfolgt.

Hinweis:
Gründer, Freiberufler, Kleingewerbetreibende, natürliche Personen, die Gewerbeimmobilien vermieten oder verpachten, und Gesellschafter einer GbR müssen ab dem 2.Quartal 2009 für die folgenden Kredit-Programme eine SCHUFA-Auskunft vorlegen:

Weitere Informationen:


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