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Erfolgesprognose und Absicherung

Bei der Neugründung haben Jungunternehmer den Vorteil, dass sie das Geschäft von Anfang an ganz nach ihren eigenen Vorstellungen planen und ausrichten können. Dafür besteht die Ungewissheit über den künftigen Erfolg, da alle Berechnungen und Einkommenserwartungen nur auf Schätzungen basieren können.

Bei Übernahme oder Beteiligung an einem Geschäft liegen dagegen aussagekräftige Zahlen bereits vor. Aus denen lassen sich zumindest Geschäftsgrundlagen der Gegenwart ablesen. Zudem kann auf einen bestehen Kundenstamm, einen bekannten Firmennamen, eine komplette Betriebs- und Geschäftseinrichtungen sowie einen Mitarbeiterstamm zurück gegriffen werden.

Vor Beginn einer unternehmerischen oder selbstständigen Tätigkeit sollten zahlreiche Kalkulationen durchgeführt werden. Das verschafft einen ersten Überblick über entstehende Kosten sowie mögliche Erträge und damit über die potentiellen Gewinnaussichten. Erst eine solche grobe Planrechnung gibt Auskunft darüber, ob sich die Geschäftsidee wirtschaftlich überhaupt realisieren lässt.

Hierzu zählt das insbesondere die Auflistung der betrieblichen Fixkosten (z.B. Miete, Strom, Telefon, Zinsen auf Kreditmittel, evtl. Löhne, Bürobedarf, Kraftfahrzeugkosten, Werbekosten; Gewerbesteuer bei Unternehmern sowie Körperschaft- oder Einkommensteuer auf betrieblichen Gewinne). Aber auch die Kalkulation der privaten Fixkosten (z.B. Miete, Telefon, Kleidung, Lebensmittel, Urlaub, private Steuern) muss vorgenommen werden. Denn erst die Gewissheit, dass die Gewinne aus der geplanten neuen Existenz den privaten Bedarf auf Dauer decken können, führt zu einer wirtschaftlich sinnvollen Umsetzung.

Ist jemand unternehmerisch oder freiberuflich tätig, besteht für ihn in der Regel keine Verpflichtung mehr, in die gesetzlichen Sozialversicherungen einzuzahlen. Allerdings können dann auch keine Leistungen mehr in Anspruch genommen werden. Eine Ausnahme bilden Existenzgründerinnen und -gründer, die während des Bezugs des Existenzgründungszuschusses in den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen werden und Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung haben.

Für die übrigen Existenzgründer ist daher der Abschluss einer privaten Krankenversicherung notwendig. Wer zuvor Arbeitnehmer war, kann jedoch weiterhin die gesetzlichen Krankenkassen in Anspruch nehmen. Dies ist in vielen Fällen günstiger, wenn etwa eine Familie mitversichert werden soll oder der künftige Selbstständige bereits ein fortgeschrittenes Alter aufweist. Zu bedenken ist der Einbahnstraßeneffekt. Fällt die Wahl auf eine private Krankenversicherung, ist die Rückkehr zur gesetzlichen nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Meist ist es ratsam, sich für eine Kombination aus beiden Angeboten zu entscheiden. Basis ist die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen und eine zusätzliche Absicherung über private Anbieter.

Darüber hinaus ist die Altersvorsorge unverzichtbar. Eine Reihe von Selbstständigen bleiben gesetzlich rentenversichert, etwa Lehrer, Künstler, aber auch Handwerker. Als Ergänzung oder ausschließliche Absicherung kommt die private Vorsorge in Betracht - etwa in Form einer kapitalbildenden Lebensversicherung und ähnlichen Sparformen oder freiwillig über die gesetzliche Rentenversicherung. Ratsam ist auch der Abschluss von Versicherungen, die im Krankheitsfall den Fortbestand des Unternehmens absichern.

Weitere Absicherungen:

Es bietet sich auch an, Informationen über Existenzgründerdarlehen und andere z.B. staatliche Förderungen einzuholen, um die erste Zeit des Unternehmerdaseins finanziell abzusichern. In einigen Bundesländern haben die Finanzämter spezielle Ansprechpartner für Existenzgründer geschaffen. Diese Informationsquelle sollten Sie unbedingt in Anspruch nehmen. Günstiger (kostenlos!) kommen Sie an keine Informationen aus erster Hand.

Hinweis:
Existenzgründer können sich auch freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern, sollten ihre Beiträge dann aber pünktlich zahlen. Denn wer drei Monate mit seinen Beiträgen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung in Verzug gerät, verliert den Versicherungsschutz auch ohne Mahnung der Bundesagentur für Arbeit. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (5.10.2009, 19 AL 74/08) entschieden. Eine Selbstständige hatte drei Monate lang die fälligen Beiträge in Höhe von 25 Euro monatlich zu ihrer freiwilligen Arbeitslosenversicherung nicht gezahlt, weil sie zu Beginn ihrer Selbstständigkeit in finanzielle Nöte geraten war und zudem unter psychischen Problemen litt. Gegen den Ausschluss aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung klagte die Gründerin vergebens. Nach Auffassung der Sozialrichter kam die Nachzahlung zu spät, denn das Sozialgesetzbuch III ordnet bei einem dreimonatigen Zahlungsverzug automatisch das Ende des Versicherungsverhältnisses an. Auf das Risiko, den freiwilligen Versicherungsschutz bei Zahlungsrückständen zu verlieren, sei die Klägerin zu Beginn ihrer Versicherung per Bescheid hingewiesen worden. Eine zusätzliche Mahnung durch die Bundesagentur für Arbeit sehe das Gesetz nicht vor.


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