Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurde nun über den neuen § 5a GmbHG die so genannte Mini- oder Ein-Euro-GmbH eingeführt. Diese Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) ist eine GmbH, für die lediglich einige Sondervorschriften im GmbHG gelten. Der wichtigste Unterschied besteht darin, dass die UG (haftungsbeschränkt) mit einem theoretischen Mindeststammkapital von einem Euro gegründet werden kann.
Mit der UG (haftungsbeschränkt) will der Gesetzgeber in erster Linie Gründern mit tatsächlich nur geringem Kapitalbedarf den späteren Einstieg in eine GmbH erleichtern. Ob die UG (haftungsbeschränkt) ein Erfolgsmodell wird und als Geschäftspartner akzeptiert wird, bleibt abzuwarten.
Die so genannte Ein-Euro-GmbH darf ohne Mindeststammkapital gegründet werden. Diese darf ihre Gewinne anschließend aber höchstens zu 75 Prozent ausschütten und den Rest muss sie ansparen, bis das Mindeststammkapital von 25.000 Euro erreicht hat. Dann kann sie sich freiwillig in eine normale GmbH umwandeln. Bis dahin handelt es sich um eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft.
Die Mini-GmbH ist keine eigene Rechtsform neben der GmbH, sondern stellt eine Variante hiervon dar. Auch steuerlich gibt es keine Unterschiede zur normalen GmbH. Die Steuerpflicht richtet sich nach § 1 Abs. 1 KStG, sodass alle Vorschriften, die für die GmbH gelten, auch für die Unternehmergesellschaft anzuwenden sind. Ausgenommen sind nur die Sonderregelungen des § 5a GmbHG, wonach das voll einzuzahlende Stammkapital der Höhe nach frei gewählt werden kann (OFD Münster 15.12.2008, Kurzinfo KSt 11/2008).