Bevor Existenzgründer mit ihrem neuen Unternehmen starten, müssen sie Kontakt zu einer Reihe von Behörden aufnehmen. Auch das Finanzamt gehört dazu. Gewerbliche Gründer erhalten nach der Gewerbeanmeldung von ihrem Finanzamt automatisch einen "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung". Freiberufler müssen dagegen selbst Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen und sich einen Fragebogen zusenden lassen. In diesem Fragebogen müssen Gründer Angaben zu ihren künftigen Umsätzen und Gewinnen machen. Diese Informationen sind für die steuerliche Einordnung der Tätigkeit durch das Finanzamt wichtig. Um größere Steuernachzahlungen im Folgejahr zu vermeiden, sollten die voraussichtlichen Umsätze nicht zu knapp kalkuliert werden.
Sofern es einen Gründungszuschuss gibt, müssen dem Finanzamt zusammen mit dem Fragebogen auch der Geschäftsplan vorgelegt werden. Nach der Bearbeitung teilt das Finanzamt dem Gründer eine Steuernummer zu.
Anhand der Angaben zum voraussichtlichen Gewinn berechnet das Finanzamt die Vorauszahlungen für Einkommen-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag und nennt die Fälligkeitstermine. Die Vorauszahlungen können später auf Antrag beim Finanzamt der tatsächlichen Gewinnentwicklung angepasst werden. Das Finanzamt benachrichtigt den Unternehmer auch darüber, in welchem Turnus er seine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben muss. In den ersten beiden Unternehmensjahren muss die Voranmeldung in der Regel monatlich abgegeben und gleichzeitig die Vorauszahlung entrichtet werden.
Wer Arbeitnehmer beschäftigt, muss außerdem beim Finanzamt eine Lohnsteuer-Anmeldung abgeben. Für alle Anmeldungen muss ein bestimmter vorgeschriebener Datensatz auf elektronischem Weg übermittelt werden. Die Finanzverwaltung stellt hierfür die kostenlose Software ELSTER zur Verfügung.
Bis zum 31. Mai des Folgejahres muss der Unternehmer die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung (für Gewerbetreibende, nicht für Freiberufler) für das vergangene Jahr einreichen. Sofern sie einen Steuerberater einschalten, haben sie mit der Abgabe jeweils bis zum 31.12. des Folgejahres Zeit. Nach Prüfung der Steuererklärungen und der Gewinnermittlung stellt sich heraus, ob noch Steuern nachgezahlt oder aber im umgekehrten Falle erstattet werden.
Hinweis:
Nicht selten gerät so mancher junge Unternehmer, der in der Regel noch über keine finanziellen Reserven verfügt, in erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten, wenn er im Folgejahr sowohl eine Steuernachzahlung als auch die Einkommensteuervorauszahlung leisten muss. Selbstständige Berufsstarter sollten daher stets mit der Steuer rechnen und für notwendige finanzielle Reserven sorgen. Ansonsten müssen sie mit Säumniszuschlägen rechnen, hier lässt das Finanzamt nicht mit sich handeln.
Tipp:
Gründer sollten bereits vor der Eröffnung ihres Unternehmens einen Steuerberater zu Rate ziehen. Er hilft Fehler zu vermeiden und nimmt ihnen Arbeit ab, sodass sie sich besser auf ihr Gründungsvorhaben konzentrieren können. Und diese Hilfe ist oft preiswerter, als viele Existenzgründer vermuten.