Wie bei allen Verträgen, so ist auch beim Erbvertrag ein Rücktritt unter
bestimmten Voraussetzungen möglich.
Der Erblasser kann in folgenden Fällen zurücktreten:
wenn er sich im Erbvertrag einen Rücktritt vorbehalten hat (§ 2293
BGB)
wenn der Bedachte eine Verfehlung begangen hat, die zum Entzug des
Pflichtteils berechtigen würde, also wenn er dem Erblasser nach dem
Leben trachtet, ihn vorsätzlich misshandelt oder ein anderes Verbrechen
gegen ihn begeht oder ähnliches (§ 2294 BGB)
wenn sich der Vertragspartner im Erbvertrag verpflichtet hat, an den
Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu erbringen
(insbesondere Unterhalt) und diese Verpflichtung aufgehoben wird (§
2295 BGB). Dies gilt nur, wenn die Leistungen aufeinander bezogen waren,
das heißt die eine Leistung nur um der anderen Leistung willen gewährt
werden sollte
Der Erblasser muss den Rücktritt gemäß § 2296 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) vor dem Notar erklären. Der Rücktritt wird erst wirksam, wenn dem
Vertragspartner eine Ausfertigung oder die Urschrift zugestellt wird.
Eine einfache oder beglaubigte Abschrift genügt nicht. Stirbt der Erblasser
vor dem Zugang, bleibt der Erbvertrag wirksam.
Ebenso wie der Erblasser kann auch der Vertragspartner zurücktreten,
wenn er sich zu einer Leistung verpflichtet hat und ihm seinerseits vertraglich
ein Rücktrittsrecht eingeräumt war.