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Rücktritt

Wie bei allen Verträgen, so ist auch beim Erbvertrag ein Rücktritt unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Der Erblasser kann in folgenden Fällen zurücktreten:

Der Erblasser muss den Rücktritt gemäß § 2296 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor dem Notar erklären. Der Rücktritt wird erst wirksam, wenn dem Vertragspartner eine Ausfertigung oder die Urschrift zugestellt wird. Eine einfache oder beglaubigte Abschrift genügt nicht. Stirbt der Erblasser vor dem Zugang, bleibt der Erbvertrag wirksam.

Ebenso wie der Erblasser kann auch der Vertragspartner zurücktreten, wenn er sich zu einer Leistung verpflichtet hat und ihm seinerseits vertraglich ein Rücktrittsrecht eingeräumt war.


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