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Nichtigkeit

Abgesehen von der Nichtigkeit wegen Formungültigkeit kann ein Erbvertrag - wie jeder Vertrag - nichtig sein, wenn sein Inhalt gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. Das folgt aus den allgemeinen Regeln in den Paragrafen 134, 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Insbesondere ist ein Verstoß gegen die guten Sitten anzunehmen, wenn der Erbvertrag auf eine sittlich zu missbilligende Art zustande gekommen ist. Das wird angenommen, wenn der Vertrag dem Vertragserben außergewöhnliche Vorteile bietet und dieser die Unerfahrenheit des Erblassers ausgenützt hat oder der Vertragserbe eine psychische Zwangslage der Erblassers herbeigeführt oder ausgenützt hat (nachzulesen in: BGHZ 50, 63,79).


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