Der Inhalt eines Erbvertrags unterliegt einigen Einschränkungen. Nicht
alles darf hinein.
Gemäß § 2278 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können nur
mit vertraglicher Bindung des Erblassers ausgestaltet werden.
Ein Erbvertrag kann sowohl nur eine Vertragspartei, als auch beide Parteien verpflichten. Daneben können auch mehr als zwei Parteien einen Erbvertrag schließen und jede einzelne Vertragspartei innerhalb des Erbvertrages auch einseitige testamentarische Verfügungen treffen. Die Unterscheidung ist für die Auswirkungen der Unwirksamkeit oder des Widerrufs von Bestimmungen äußerst relevant. Einzelheiten enthält der nachfolgende Abschnitt.
Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeregelungen, die alsbald nach dem Tode eines Gesellschafters Rechte und Pflichten zwischen den Gesellschaftern begründen sollen, sind kein Erbvertrag, auch wenn sie erst im Todesfall ihre volle Wirkung entfalten.