Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Inhalt

Der Inhalt eines Erbvertrags unterliegt einigen Einschränkungen. Nicht alles darf hinein.
Gemäß § 2278 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können nur

mit vertraglicher Bindung des Erblassers ausgestaltet werden.

Ein Erbvertrag kann sowohl nur eine Vertragspartei, als auch beide Parteien verpflichten. Daneben können auch mehr als zwei Parteien einen Erbvertrag schließen und jede einzelne Vertragspartei innerhalb des Erbvertrages auch einseitige testamentarische Verfügungen treffen. Die Unterscheidung ist für die Auswirkungen der Unwirksamkeit oder des Widerrufs von Bestimmungen äußerst relevant. Einzelheiten enthält der nachfolgende Abschnitt.

Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeregelungen, die alsbald nach dem Tode eines Gesellschafters Rechte und Pflichten zwischen den Gesellschaftern begründen sollen, sind kein Erbvertrag, auch wenn sie erst im Todesfall ihre volle Wirkung entfalten.


Inhaltsverzeichnis


Antwort direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon). Anwalt.de

[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern