Der Erbvertrag kann nur in Form eines öffentlichen Testaments abgeschlossen werden, das heißt die Vertragspartner müssen grundsätzlich gleichzeitig persönlich vor dem Notar anwesend sein (§ 2276 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Verfügt jedoch nur einer der Vertragspartner über sein Vermögen (Erblasser), kann sich der andere Vertragspartner auch vertreten lassen, da er nur eine Verfügung des Erblassers annimmt.
Der Erbvertrag ist vom Notar zu beurkunden und die Urkunde verschlossen in öffentliche Verwahrung oder, wenn es in der Urkunde festgelegt wird, beim Notar in Verwahrung zu gegeben.
Formungültige Erbverträge sind nichtig.