Ehegattenerbverträge beruhen auf der Annahme, dass die Ehe bis zum Tode eines der Ehepartner bestehen bleibt. Hätten die Ehepartner eine mögliche Scheidung vorausgesehen, hätten sie den Erbvertrag nicht geschlossen. Im Falle einer Scheidung werden die vertragsgemäßen Verfügungen somit unwirksam, was gesetzlich in den Paragrafen 2279 Absatz 2 und 2070 des Bürgerlichen Gesetzbuches verankert ist.