Das Instrument des Erbvertrages ist auf Dauer und Beständigkeit angelegt, was nicht zuletzt das Erfordernis der notariellen Beurkundung zeigt. Treten jedoch Umstände ein, die bei Abschluss des Vertrages noch nicht vorgelegen haben, fragt sich, wie die getroffene Bindung wieder beseitigt werden kann.
Hierfür kommen
in Betracht.
Eine solche "Abschaffung" des Erbvertrages ist aber nur unter gewissen
Umständen möglich.
Die drei nachfolgenden Abschnitte weisen auf die Notwendigkeiten der drei
Möglichkeiten hin.