Verfügungen, die ein Vermächtnis oder eine Auflage enthalten, können durch Testament aufgehoben werden - aber nur dann, wenn der Vertragspartner zustimmt. Das bestimmt § 2291 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Zustimmungserklärung muss aber notariell beurkundet werden (§ 2291 Absatz 2 BGB).
Rechtstipp: Eheleute haben zudem die Möglichkeit, einen Erbvertrag durch ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament ganz oder teilweise aufzuheben (§ 2292 BGB). Dies ist ein erheblich kostengünstigerer Weg als die notarielle Aufhebung.