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Aufhebung durch Testament

Verfügungen, die ein Vermächtnis oder eine Auflage enthalten, können durch Testament aufgehoben werden - aber nur dann, wenn der Vertragspartner zustimmt. Das bestimmt § 2291 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Zustimmungserklärung muss aber notariell beurkundet werden (§ 2291 Absatz 2 BGB).

Rechtstipp: Eheleute haben zudem die Möglichkeit, einen Erbvertrag durch ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament ganz oder teilweise aufzuheben (§ 2292 BGB). Dies ist ein erheblich kostengünstigerer Weg als die notarielle Aufhebung.


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