Will der Vertragsgegner, also derjenige, der den Erbvertrag nicht als Erblasser geschlossen hat, gegen den Erbvertrag oder die vertragliche Aufhebung vorgehen, kann er seine Willenserklärung entsprechend den allgemein für Willenserklärungen entsprechenden Vorschriften (§§ 119 bis 124 des Bürgerlichen Gesetzbuches) anfechten. Als Anfechtungsgründe kommen im Wesentlichen die gleichen Gründe wie beim Erblasser (siehe vorheriger Abschnitt) in Betracht.