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Anfechtung durch Erblasser

Eine Anfechtung des Erbvertrages ist vor allem dann hilfreich, wenn die Voraussetzungen des Rücktritts nicht vorliegen (siehe hierzu vorheriger Abschnitt) und es sich nicht um einseitige Verfügungen handelt.

Will der Erblasser gegen einseitige Verfügungen vorgehen, also gegen solche, die keine vertragliche Bindungswirkung entfalten, kann er widerrufen. Er braucht in diesem Fall nicht anzufechten. Bei vertraglich bindenden Verfügungen ist dagegen kein Widerruf möglich. Hier gelten die speziellen Vorschriften der Paragrafen 2281 bis 2283 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Der Erblasser kann nur vor dem Notar anfechten. Der Erblasser muss die Anfechtung persönlich erklären, eine Stellvertretung ist nicht möglich (§ 2282 Absatz 1 BGB). Dies gilt auch für minderjährige Erblasser. Diese können nach § 2282 Absatz 1 Satz 2 BGB ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters handeln.

Als Anfechtungsgründe kommen in Betracht:

Die Anfechtungserklärung muss notariell beurkundet werden (§ 2282 Absatz 3 BGB) und gemäß § 2283 BGB innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen.

Ob durch die Anfechtung der ganze Vertrag ungültig wird oder nur die einzelne Verfügung, ist Frage der Auslegung des Vertrages.


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