Erbvertrag
Einleitung
Der Erbvertrag - im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragrafen 2274
bis 2302 geregelt - hat eine Doppelnatur: Einerseits stellt er eine Verfügung
von Todes wegen dar, andererseits hat er als Vertrag eine bindende Wirkung
zwischen den Vertragsparteien, bereits zu Lebzeiten.
Der über sein Vermögen verfügende Vertragspartner ist jedoch bis zu seinem
Tode zu Verfügungen unter Lebenden weiter uneingeschränkt berechtigt (§
2286 BGB). Hierin besteht der Unterschied zu den verschiedenen Formen
des Testaments.
Ein Erbvertrag bietet sich primär dort an, wo gesetzliche Regelungen
nicht greifen. Insbesondere bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften wird
dieses Gestaltungsmittel eingesetzt. Unter nichtehelichen Lebenspartnern
besteht weder ein gesetzliches Erbrecht noch können sie ein gegenseitig
bindendes Ehegattentestament errichten. Es bleibt den Lebenspartnern zwar
unbenommen, sich jeweils durch einseitiges Testament als Erben einzusetzen,
jedoch kann jeder Lebenspartner sein Testament auch einseitig widerrufen,
ohne dass der andere hiervon Kenntnis erlangen muss.
Aber auch im Zusammenhang mit Nachfolgeregelungen in Unternehmen besteht
Praxisrelevanz. Deutlich wird dies am Beispiel eines Familienunternehmens:
Der Sohn wird eher bereit sein, in das Geschäft des Vaters einzusteigen,
wenn er später als Erbe das Unternehmen weiterführen kann. Der Vater kann
diese Aussicht durch eine vertragliche Bindung mittels Erbvertrag rechtlich
absichern.
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