Die Ehegatten leben automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben. Das ergibt sich aus § 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Zugewinngemeinschaft bedeutet Gütertrennung mit späterem Ausgleich dessen, was ein jeder Ehegatte während der Ehe an Vermögenszuwachs erwirtschaftet hat. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft findet keine Vermischung der Vermögen der Ehegatten statt. Mit der Eheschließung wird das Eigentum der Ehegatten kein gemeinsames Eigentum. Sowohl das von einem Ehegatten vor als auch während der Ehe erworbene Vermögen steht vielmehr in seinem alleinigen Eigentum und unterliegt seiner Verwaltung und Verfügung.
Zugewinn ist dann der Vermögenszuwachs, den jeder Ehegatte während der Ehe erzielt. Das bedeutet, dass der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn an dem Vermögenszuwachs des Ehegatten mit dem größeren Zugewinn beteiligt wird. Dies geschieht jedoch nur, wenn der Güterstand endet, etwa durch Scheidung - aber auch dann nicht automatisch. Der Zugewinnausgleich wird nicht von Amts wegen eingeleitet, sondern muss von einer der beiden Parteien im Scheidungsverfahren beantragt werden. Unterbleibt ein entsprechender Antrag, wird die Ehe auch ohne Zugewinnausgleich geschieden. Drei Jahre nach der Scheidung verjährt der Anspruch.
Für den Zugewinnausgleich wird zunächst ermittelt, welchen Wert das Vermögen der Ehegatten bei der Eheschließung (Anfangsvermögen) und bei der Beendigung des Güterstandes (Endvermögen) hatte.
Für das Anfangsvermögen gilt:
Das um die Schulden verminderte Vermögen eines jeden Ehegatten bei Beendigung
des Güterstandes ist das Endvermögen (§ 1375 Absatz 1 BGB).
Als "Stichtag" gilt grundsätzlich der Tag, an dem die Scheidung rechtshängig
wurde, also eine der Scheidungsantrag per gerichtlicher Verfügung an den
(Noch-)Ehegatten zugestellt worden ist (§ 1384 BGB in Verbindung
mit §§ 261 Absatz 1, 253 Absatz 1 ZPO).
Zum Endvermögen ist auch tatsächlich nicht vorhandenes Vermögen zu rechnen, wenn es innerhalb der letzten zehn Jahre während der Ehe:
Dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn steht als Ausgleichsforderung die Hälfte des Wertunterschiedes zum Zugewinn des anderen Ehegatten zu. Der Anspruch ist auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet, auch wenn der größte Teil des Vermögens beispielsweise in einer Immobilie besteht. Diese ist zu bewerten und in die Ausgleichsberechnung einzustellen.
In einer Scheidungsvereinbarung können die Ehegatten den Zugewinn abweichend von der gesetzlichen Regelung verteilen oder sogar auf einen Zugewinnausgleich verzichten.