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Zeitpunkt der Scheidung

Eine Ehe kann nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. So bestimmt es § 1565 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das gilt auch, wenn sich die Eheleute einig sind, geschieden werden zu wollen.

Eine Ehe ist gescheitert, wenn (§ 1565 Absatz 1 Satz 2 BGB):

Was letztlich zum Scheitern der Ehe geführt hat, welcher Ehegatte daran schuld war, bleibt für den Familienrichter unbeachtlich. Das frühere Schuldprinzip ist dem Zerrüttungsprinzip gewichen.

Von einem Scheitern wird nach dem Gesetz ausgegangen, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung wollen. Im Unterschied dazu müssen, wenn ein Ehepartner gegen die Scheidung ist, die Eheleute unter Umständen sogar drei Jahre getrennt leben, um geschieden werden zu können.

Das Ende der Ehe bestimmt sich immer nach dem rechtskräftigen Scheidungsurteil. Eheleute können nicht etwa selbstständig das Ende ihrer Ehezeit bestimmen, auch nicht mit Hilfe eines Notars. Eine entsprechende Vereinbarung ist nichtig (Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, Aktenzeichen: 6 UF 180/99; Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken, Aktenzeichen: 6 UF 128/99).

Zu den Voraussetzungen des Getrenntlebens informiert der nachfolgende Abschnitt.


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