Die Ehe ist eine gemeinsame partnerschaftliche Lebensleistung, egal wie die Rollenverteilung sich in Bezug auf Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung gestaltet. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass beide Ehegatten gemeinsam für ihre Alterssicherung sorgen. Erwirbt ein Ehegatte oder erwerben beide Ehegatten aus einer Erwerbstätigkeit Rentenanwartschaften, beispielsweise aus der Sozialversicherung, sollen diese - ähnlich wie beim Zugewinnausgleich - unter den Ehegatten aufgeteilt werden. Die Aufteilung wird durch den Versorgungsausgleich nach den Paragrafen 1587 bis 1587p des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), erreicht, den das Gericht zwingend von Amts wegen - als einzige Folgesache ohne Antrag einer Partei - im Scheidungsverbund verhandelt und entscheidet.
Auszugleichen sind die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf eine Invaliditäts- oder Altersvorsorge einschließlich derer aus betrieblicher Altersvorsorge und privaten Rentenversicherungsverträgen. Voraussetzung ist, dass diese Anrechte auf eigener Arbeit oder auf dem Einsatz des eigenen Vermögens eines Ehegatten beruhen und während der Ehezeit erworben wurden. Einzubeziehen sind allerdings auch Rentenanwartschaften, die Zeiten vor der Ehe betreffen, wenn sie auf Beiträgen beruhen, die während der Ehe für Zeiten vorher nachentrichtet wurden (Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20.10.2000, Aktenzeichen: 13 UF 548/00).
Nach dem Gesetz ausgleichspflichtig ist der Ehegatte, der in der Ehezeit insgesamt höhere Versorgungsanrechte erworben hat als der andere Ehegatte. Dem anderen steht als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschiedes zu (§ 1587a BGB).