Grundsätzlich müssen die Ehegatten vor einer Scheidung ein Jahr getrennt voneinander leben (§ 1566 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Das gilt auch, wenn beide Ehepartner einvernehmlich die Scheidung wollen.
Die Ehegatten leben dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht (§ 1567 BGB). Das kann dadurch geschehen, dass einer der Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, es können aber auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennte Bereiche geschaffen werden, in denen nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet und gelebt wird. Es dürfen auch keine Versorgungsleistungen wie Kochen, Einkaufen, Bügeln für den anderen Partner erfolgen.
Auch wenn ein Ehepaar "seit langem nebeneinander her lebt", der gemeinsame Haushalt jedoch weiter besteht, darf die Ehe trotzdem erst dann geschieden werden, wenn die Eheleute ein Jahr "richtig" getrennt leben, da "eine auslaufende Form der ehelichen Lebensgemeinschaft mit arbeitsteiliger Gestaltung" nicht zum - für die Scheidung notwendigen - Trennungsjahr zählt (Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, Aktenzeichen: 5 UF 82/99).
Allerdings: Sollte es während dieses Trennungsjahres zu einem Versöhnungsversuch gekommen sein und die Ehegatten wieder für kurze Zeit zusammengelebt haben, so unterbricht dies das Trennungsjahr nicht. Und: Kommt es zu häufigen Besuchen des Mannes bei seiner Frau und sogar zu gelegentlichen Mahlzeiten und einem gemeinsamen Urlaub in der Heimat der Frau, so wird dadurch das Trennungsjahr nicht unterbrochen, wenn die Kontakte sich aus der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen beiden Kindern ergibt, kein ehelicher Verkehr stattgefunden hat und im Übrigen getrennte Wohnungen unterhalten werden. (Urteil des Oberlandesgerichtes Köln, Aktenzeichen 25 WF 185/01).
Wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt sind und in Übereinstimmung die Scheidung wollen, wird das Scheitern der Ehe vermutet (§ 1566 Absatz 1 BGB). Das Scheitern muss dann nicht gegenüber dem Gericht bewiesen werden.
Rechtstipp: Um eine Ehe schneller zu scheiden, wird in der Praxis das Trennungsjahr häufig "verkürzt". Da die Trennung auch in der gemeinsamen Ehewohnung stattfinden kann, kann sie vom Scheidungsrichter kaum kontrolliert werden. Soweit im Scheidungsantrag angegeben wird, dass die Ehegatten bereits ein Jahr getrennt leben und der andere Ehegatte die Angaben nicht bestreitet, muss der Richter die Ehe scheiden. Ein solches Vorgehen ist jedoch nur dann in Betracht zu sehen, wenn sich der Antragsteller sicher sein kann, dass der andere Ehegatte nicht widerspricht. Sonst wird der Antrag abgewiesen und er trägt alle Verfahrenskosten.