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Prozessverlauf

Nachdem der Scheidungsantrag eines Ehegatten mit anwaltlicher Unterschrift beim Familiengericht eingereicht wurde, wird er dem anderen Ehegatten vom Gericht zugestellt. Das erfolgt jedoch nur, wenn dabei auch die Prozesskosten "vorgestreckt" wurden (soweit keine Prozesskostenhilfe beantragt wurde).

Vom Gericht erhalten beiden Ehegatten Formulare, in denen sie die zur Berechnung des Versorgungsausgleichs notwendigen Angaben machen müssen. Die darin angegebenen Rentenversicherungsträger teilen dem Gericht nach Anfrage die bestehenden Rentenanwartschaften mit.

Liegen alle Auskünfte vor, bestimmt das Gericht einen Scheidungstermin, bei dem in der Regel beide Ehegatten anwesend sein müssen.

Rechtstipp: Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, Sie nach Vorlage der gerichtlichen Ladung von der Arbeit frei zu stellen.

Vor Gericht erfolgt nach Feststellung der Personalien eine kurze Befragung der Eheleute. Die Eheurkunde (Familienstammbuch) ist vorzulegen.

Am Ende verkündet der Richter den Scheidungstenor. Außergerichtliche Einigungen werden in einem Scheidungsfolgenvergleich protokolliert.

Das Verfahren ist mit der Zustellung des Scheidungsurteils beendet, falls keine Berufung eingelegt wird (siehe Abschnitt "Rechtsmittel"). Wird schon im Gerichtstermin auf Rechtsmittel verzichtet, tritt die Rechtskraft sofort ein.


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