Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen, die nicht notariell beurkundet sind, werden erst dann wirksam, wenn sie in einem Prozess protokolliert werden. Daraus folgt, dass es sich bei einer nicht notariellen Scheidungsvereinbarung nur um eine Absichtserklärung handelt, die die Parteien rechtlich nicht bindet. So können möglicherweise alle getroffenen Regelungen wieder über den Haufen geworfen werden.
Rechtstipp: Der Weg des Prozessvergleichs empfiehlt sich nur, wenn es wenig zu regeln gibt, also keine Kinder vorhanden sind, auf Unterhalt und Zugewinn verzichtet wird und der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden kann. In diesen Fällen kann - vorausgesetzt das Trennungsjahr ist schon abgelaufen - kurzfristig ein gerichtlicher Scheidungstermin anberaumt werden, so dass die Bindungswirkung der notariellen Beurkundung nach einem Jahr nicht zum tragen kommt (siehe vorheriger Abschnitt).