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Kosten

Die entstehenden Gerichtskosten tragen nach der Regelung in § 93a der Zivilprozessordnung (ZPO) beide Ehegatten je zur Hälfte. Für die Anwaltskosten kommt jeder Ehegatte allein auf. Vereinbarungen darüber sind ohne Einschränkungen möglich.

Sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltskosten richten sich nach dem Streitwert, der von Einkommen und Vermögen der Ehepartner abhängt. Außerdem kommt es darauf an, was im Scheidungsverfahren wie geregelt wird oder werden muss (außergerichtlich / gerichtlich). Eine pauschale Angabe ist deshalb nicht möglich. Grundsätzlich gilt aber: Je weniger gestritten wird, umso billiger wird es.

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag durch das Familiengericht Prozesskostenhilfe (§§ 117, 118 Zivilprozessordnung). Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat gegen den anderen Ehegatten Anspruch auf Vorschuss der Prozesskosten (§ 1360a Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch).

Rechtstipp: Wurden die wesentlichen Dinge außergerichtlich geregelt, kann bei Gericht einvernehmlich auf Teile des Urteils, nämlich die eine Niederschrift des Tatbestandes und die Begründung, verzichtet werden. Das Urteil besteht dann nur aus dem Tenor. Die Entlastung des Gerichts mit einer Reduzierung der Gerichtskosten (½ Gerichtsgebühr) belohnt.


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