Grundsätzlich beeinflusst die Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge nicht, sie besteht auch nach der Trennung fort. Im Scheidungsantrag ist lediglich zu erklären, dass keine Anträge zum Sorge- und Umgangsrecht gestellt werden.
Die gemeinsame elterliche Sorge gestaltet sich so, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheidet. Bei Fragen hingegen, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, darf der andere Elternteil mitentscheiden. Die Eltern müssen insoweit versuchen, sich zu einigen. Gelingt ihnen dies nicht, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Dies kann jeder Elternteil jederzeit bei Gericht beantragen (§ 1628 BGB).
Es ist aber ratsam mit der Scheidung zumindest eine grundsätzliche Regelung zu treffen, allein um für sich selbst einen Handlungsfaden zu haben. Mehr oder weniger ausführlich ist dann Besuchsrecht und Umgangsrecht zu gestalten. Dies kann beispielsweise als "großzügiges Besuchsrecht", "größtmögliches Besuchsrecht" oder als "Besuchsrecht im 14-tägigen Turnus zum Wochenende" formuliert werden.
Die Ehegatten können sich auch über die Übertragung der Alleinsorge und einem entsprechenden Besuchsrecht bereits außergerichtlich einigen. Dem Scheidungsantrag wird dann eine gemeinsame Erklärung der Parteien beigefügt, die die entsprechenden Regelungen enthalten.
Rechtstipp: Die Eltern haben einen Anspruch auf Beratung durch das Jugendamt. Diese Beratung bieten auch freie Träger der Jugendhilfe, etwa kirchliche oder gemeinnützige Einrichtungen an. In die Beratung wird auch das Kind eingebunden. Damit den Eltern dieses Angebot bekannt wird, informieren die Gerichte die Jugendämter über scheidungswillige Eltern. Diese Einrichtungen unterstützen die Eltern dabei, ein einvernehmliches Konzept für die Wahrnehmung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu entwickeln. Gleiches Ziel verfolgt eine Mediation durch einen Rechtsanwalt, der als Mediator fungiert.