Die Ehegatten müssen sich mit der Frage befassen uns sich einigen, wie der Hausrat verteilt wird und wer die Ehewohnung weiterhin nutzen darf. Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss dies durch die Ehegatten im Vorfeld geregelt und bereits im Scheidungsantrag aufgeführt werden.
Rechtstipp: Wer aus der Wohnung auszieht, sollte dafür Sorge tragen, dass er aus dem Mietvertrag entlassen wird, sofern, dieser mit beiden Ehegatten abgeschlossen war. Unter Umständen wird er sonst als Gesamtschuldner zu Mietzahlungen herangezogen. Möglich ist auch, sich vom anderen Ehegatten im Innenverhältnis freistellen zu lassen. Dann muss man zwar zunächst an den Vermieter zahlen, aber kann dann den Ehepartner in Anspruch nehmen.
Der Hausrat ist nicht Teil des Zugewinns und muss deshalb getrennt betrachtet werden. Zu ihm gehört die gesamte Wohnungseinrichtung, Möbel, Lampen, Betten, Porzellan, Haushaltsgeräte. Beim Pkw kommt es auf die Nutzungsverhältnisse an. Auch Antiquitäten können Hausrat darstellen, wenn sie einer solchen Funktion dienten (barocker Wäscheschrank). Eine Einigung in diesem Punkt wirkt jedenfalls Kosten sparend.
Rechtstipp: Am einfachsten und billigsten ist es, sich auch hier über die Verteilung zu einigen. Erstellen Sie gemeinsam mit dem Ehepartner eine mit Datum und Unterschrift versehene Liste, in der alle Hausratsgegenstände aufgeführt und einen Gatten zugewiesen werden. Dabei können Sie darauf achten, dass der Wert auf beiden Seiten etwa gleich hoch ist.