Ist ein Versorgungsausgleich durchzuführen, ist dies der langwierigste Teil des Scheidungsverfahrens. Allein dessen Abwicklung kann über ein Jahr dauern. Grund hierfür ist, dass die Höhe des Versorgungsausgleichs vom Gericht berechnet werden muss. Hierzu muss eine Auskunftseinholung bei den jeweiligen Versorgungsträgern getätigt werden, die einige Zeit beansprucht. Zwar kann das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt werden, jedoch wird dies von manchem Gericht sehr zögerlich gehandhabt.
Um das Verfahren zu verkürzen, kommt eine vertragliche Regelung zwischen den Ehepartnern in Betracht.
Immer öfter wird bereits am Anfang oder während der Ehe in einem Ehevertrag der Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist jedoch unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss die Scheidung beantragt wird. Für den wirtschaftlich schwächeren Partner bringt ein solcher Ausschluss unter Umständen erhebliche Risiken mit sich. Deshalb hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Ausschluss nicht zu einer unerträglichen Benachteiligung eines Ehegatten führen darf (Urteil des BGH vom 11.02.2004, Aktenzeichen: XII ZR 265/02). Nicht immer behalten jedoch ehevertragliche Vereinbarungen Bestand: Haben Eheleute in einem Ehevertrag für den Fall der Scheidung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet, so ist der Vertrag "anzupassen", wenn die Frau, die bei der Eheschließung in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, gegen die ursprüngliche Planung Kinder bekommen und zu erziehen hatte, wodurch ihre Rentenanwartschaften gemindert wurden (Urteil des BGH vom 06.10.2004, Aktenzeichen: XII ZB 57/03).
ist der Versorgungsausgleich nicht ehevertraglich abbedungen, so bestehen bei beabsichtigter Scheidung zwei Möglichkeiten, den Anspruch auf Versorgungsausgleich zu regeln oder ganz auszuschließen.
Genehmigungsfähig sind solche Vereinbarungen in der Regel, wenn die Ehegatten etwa in gleicher Weise für ihre Altersversorgung vorgesorgt haben, also etwa gleich hohe Rentenanwartschaften erworben haben oder, bei Selbständigen, jeder für sich durch gleichwertige Lebensversicherungen vorgesorgt hat.
Rechtstipp: je nach Höhe der neuen Rentenanwartschaft sollte der Betroffene prüfen, ob nicht eine weitere Altersvorsorge getroffen werden soll. Da es um sehr hohe Summen gehen kann, ist eine anwaltliche Beratung im Grunde unverzichtbar.