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Anwaltszwang

Wer einen Scheidungsantrag stellen will, muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Das geht aus § 78 Absatz 2 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) hervor. Vor dem Familiengericht herrscht Anwaltszwang.

Der Antragsgegner muss sich aber nicht zwingend anwaltlich vertreten lassen. Hat nämlich der eine Ehegatte den Scheidungsantrag gestellt und will der Antragsgegner lediglich diesem zustimmen, so ist für diese Zustimmung kein Anwalt erforderlich. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes wird jedoch dann erforderlich, wenn der Antragsgegner selbst Prozesshandlungen vornehmen und Anträge stellen will. Dazu gehört auch der Prozessvergleich, das ist die gerichtliche Protokollierung einer nicht notariell beurkundeten Scheidungsvereinbarung.

Rechtstipp: Ohne Anwalt in eine Scheidung zu gehen, empfiehlt sich nur in Ausnahmefällen. Nur wenn wirklich alles im Vorfeld bedacht und geregelt worden ist, kann die gerichtliche Vertretung entbehrlich sein. In jedem Fall sollte sich jeder vor dem Prozess anwaltlich beraten lassen. Die Erstberatung kostet maximal 190 Euro und verschafft Rechtssicherheit.


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