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Widerruf

Testamente müssen häufig geändert werden, weil sie nicht mehr den Gegebenheiten entsprechen. Der Widerruf eines Testamentes ist, wie § 2253 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt, jederzeit möglich.

Wichtig ist dabei, dass der Widerruf eines Testaments oder einzelner letztwilliger Verfügungen selbst eine letztwillige Verfügung ist und deshalb dem Formerfordernissen eines Testaments entsprechen muss.

Ein öffentliches Testament kann auch durch ein privatschriftliches Testament widerrufen werden und umgekehrt. So hat etwa das Oberlandesgericht (OLG) Hamm festgestellt, dass handschriftliche Eintragungen des Erblassers auf einem Entwurf eines notariellen Testamentes unter Einschluss eines maschinengeschriebenen Testteils des Entwurfs ein formgültiges privatschriftliches Widerrufstestament darstellen können (Beschluss des OLG Hamm vom 03.11.1999, Aktenzeichen: 15 W 289/99).

Während man beim öffentlichen Testament bei den Formerfordernissen kaum etwas falsch machen kann, da immer ein Notar beteiligt ist, ist beim privatschriftlichen Testament darauf zu achten, dass Datum und Unterschrift nicht fehlen.

Ein Widerruf ist aber auch in anderer Weise möglich, nämlich durch schlüssiges Handeln. Zerreißen, Verbrennen oder sonstiges Vernichten sind auch Formen ein Testament zu widerrufen. Beim Zerreißen allein dokumentiert aber nicht immer eindeutig einen Widerruf, da ein Zerreißen aus Wut oder Unachtsamkeit nicht heißen muss, dass das Testament nicht mehr gelten soll. Wird ein zerrissenes Testament gefunden, heißt dies auch nicht zwingend, dass es der Erblasser selbst zerrissen hat. Im Prozess um eine Erbschaft trägt immer der die Beweislast für einen Widerruf, der sich auf den Widerruf behauptet. Kann er den Beweis nicht führen, bleibt es bei der Gültigkeit des Testaments.

Rechtstipp: Der Erblasser sollte immer für Eindeutigkeit sorgen. Am besten kann er das, indem er ausdrücklich schriftlich erklärt: "Hiermit widerrufe ich das Testament vom...". Anschließend kann im Text ein neues Testament folgen. Folgt dies nicht, ist das alte Testament widerrufen und es gilt die gesetzliche Erbfolge. Datum und Unterschrift des Widerrufs dürfen aber in jedem Fall nicht fehlen.

Besondere Hürden bestehen für den Widerruf gemeinschaftlicher Testamente (§ 2271 Absatz 1 BGB) oder von Erbverträgen (§ 2289 Absatz 1 BGB). Danach ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam. Zu den Besonderheiten informieren eigenständig die Ratgeber "Gemeinschaftliches Testament" und "Erbvertrag".


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