Der Notar verschließt das Testament, bringt sein Dienstsiegel an und gibt das Testament schnellstmöglich in amtliche Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht. Dies sind keine Gültigkeitsvoraussetzungen, die Verwahrung sollte aber erfolgen, da so sichergestellt ist, dass das Testament auch gefunden wird und nicht verfälscht werden kann.
Der Erblasser kann natürlich die Rückgabe des Testaments jederzeit verlangen. Die Rücknahme des Testaments aus der Verwahrung bewirkt jedoch gleichzeitig den Widerruf des Testaments. Dies bestimmt § 2256 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (zu den weiteren Möglichkeiten des Widerrufs und der Abänderung informieren die beiden folgenden Abschnitte).