Das eigenhändige Testament kann in öffentliche Verwahrung geben werden, nämlich gemäß §§ 2248, 2258 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beim Amtsgericht. Zuständig dort ist der Rechtspfleger am Nachlassgericht (§ 2258b BGB, § 3 Nr. 2c Rechtspflegergesetz).
Rechtstipp: Die amtliche Verwahrung eines privaten Testaments ist - anders als beim öffentlichen Testament - nicht vorgeschrieben, aber anzuraten. So kann sichergestellt werden, dass das Testament nach dem Tode auch gefunden wird und der letzte Wille des Erblassers zum tragen kommt. Die Hinterlegungsgebühr ist gering. Dem Erblasser soll dabei vom Gericht ein Hinterlegungsschein erteilt werden.
Eine Rücknahme aus der Verwahrung bedeutet beim eigenhändigen Testament keinen Widerruf des Testaments (§ 2256 Absatz 3 BGB), anders aber beim öffentlichen Testament.