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Nottestamente

Besondere Formen der Testamentserrichtung kennt das Gesetz in Fällen, in denen es dem Erblasser nicht mehr möglich ist, ein eigenhändiges Testament zu verfassen.

Hierzu gehören:

Diese Testamente haben eine Gültigkeitsdauer von nur drei Monaten, wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt noch lebt (§ 2253 Absatz 1 BGB). Danach müssen sie in eine für ein privates oder öffentliches Testament entsprechende Form gebracht werden. Erfolgt dies nicht, werden sie ungültig.

Bürgermeister und Zeugen übernehmen hier die Funktion der üblicherweise beurkundenden Stelle, ersetzen also den Notar. Über die mündliche Erklärung des Testierenden muss daher eine Niederschrift aufgenommen werden, die Niederschrift ist von den drei Zeugen beziehungsweise dem Bürgermeister und dem Erblasser, soweit dieser schreibfähig ist, eigenhändig zu unterzeichnen. Ist der Erblasser hierzu nicht in der Lage, ist ein Vermerk über die Schreibunfähigkeit aufzunehmen.

Als Zeuge kann jede beliebige Person fungieren, jedoch nicht der Ehegatte oder Lebenspartner sowie geradlinig Verwandte des Erblassers.

Formverstöße können unschädlich sein, wenn sie nur bei der Abfassung der Niederschrift unterlaufen sind. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Liegt ein solcher Fall vor, sollte ein Anwalt um Rat gefragt werden. Für die Wirksamkeit Drei-Zeugen-Testaments genügt es allerdings nicht, wenn der dritte Zeuge erst nach Abschluss der Erklärung des letzten Willens des Erblassers erfährt, dass er Zeuge sein soll (Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 05.12.2003, Aktenzeichen: 8 W 208/03).


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