Eigenhändiges und öffentliches Testament
Gewillkürte Erbfolge
Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als
Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über. Der oder die Erbe
wird Inhaber aller Vermögensrechte, die dem Erblasser zustanden, aber
auch Schuldner aller Verbindlichkeiten des Verstorbenen (Erblasser). Dies
wird Universalsukzession, zu Deutsch: Gesamtrechtsnachfolge, genannt.
In den Paragrafen 1924 bis 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist
geregelt, wer Erbe ist. Informationen zur gesetzlichen Regelung enthält
der Ratgeber "Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht".
Diese Erbfolge tritt jedoch nur ein, wenn der Erblasser keine ausreichende
Verfügung von Todes wegen getroffen hat. Eine solche "Verfügung von Todes
wegen" kann laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ein Testament ("letztwillige
Verfügung" nach § 1937 BGB) oder ein Erbvertrag sein.
Eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Erbeinsetzung erfolgt,
wenn der Erblasser seinen letzten Willen in einem Testament formuliert
oder einen Erbvertrag geschlossen hat. Doch nicht jedes Schriftstück wird
als Testament anerkannt, und oftmals kommt der Wille des Testierenden
nicht eindeutig zum Ausdruck. Probleme zu Form und Wirksamkeit eines Testaments
werden in diesem Ratgeber aufgezeigt und ausgeräumt. Eheleuten sowie eingetragenen
Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sei weiterführend der
Ratgeber "Gemeinschaftliches Testament" empfohlen.
Über den möglichen Inhalt eines Testaments informiert weitergehend der
Ratgeber "Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht".
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