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Verschuldeter Partner

Beim Zugewinnausgleich zwischen Partnern, von denen zumindest einer bei Eheschließung verschuldet war, kommt es regelmäßig zu Ungerechtigkeiten. Da es nach der gesetzlichen Regelung kein negatives Anfangsvermögen gibt und das Anfangsvermögen trotz Schulden immer mindestens null ist, kürzt sich der Ausgleichsanspruch des Ehegatten, der während der Ehe mit seinem Einkommen die Schulden des anderen mit abgearbeitet hat. Näheres hierzu enthält der erste Teil des Ratgebers.

Durch einen Ehevertrag lässt sich eine solche Wirkung jedoch beseitigen. Der Mithilfe des vermögenden Ehegatten bei der Befreiung von der Altschuldenlast des verschuldeten Ehegatten wird dadurch Rechnung getragen, dass für den Fall des Zugewinnausgleichs ein negatives Anfangsvermögen vertraglich vereinbart wird.


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