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Güterstandswechsel

Ein Wechsel von der Gütertrennung zum gesetzlichen Güterstand ist denkbar in einer Unternehmerehe, wenn sich wegen fortgeschrittenen Alters oder Ruhestand die Notwendigkeit der Gütertrennung aus Firmeninteresse erschöpft hat. Dann bringt der gesetzliche Güterstand den Vorteil der Erbteilserhöhung um ein Viertel (§ 1371 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).

Das Erbschaftssteuerrecht betrachtet den durch die Gütergemeinschaft bereicherten Ehegatten als Beschenkten durch Schenkung unter Lebenden (§ 7 Absatz 1 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz, ErbStG). Demgegenüber ist die Zugewinnausgleichsforderung erbschaftssteuerfrei (§ 5 ErbStG). Wird der Zeitpunkt der Eheschließung für die Bestimmung des Anfangsvermögens vertraglich bestimmt, kann diese Konstruktion steuerliche Vorteile bringen. Ob diese zivilrechtliche Rückwirkung in steuerlicher Sicht voll durchgreift, ist umstritten. Diese Frage gehört in die Hand eines Steuerspezialisten.

Ein Wechsel zur Gütergemeinschaft kommt vor allem aus Versorgungsgründen in Betracht.

Zur Gütertrennung wechselt man in erster Linie im Vorfeld einer Scheidung.


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